Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beim Verlustabzug (§ 10d EStG) werden Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichen werden können (> Rz 1), in andere Kalenderjahre verlagert. Sie werden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Jahre abgezogen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165 ff). "Verlustabzug" (> Rz 2) ist der Oberbegriff für den Verlustrücktrag (> Rz 23 ff) und den Verlustvortrag (> Rz 28 ff). Zunächst werden die negativen Einkünfte aus dem vorangegangenen VZ im Wege des Verlustrücktrags und erst danach die negativen > Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt. Der Einkünfte übergreifende Rücktrag von Verlusten ist zeitlich auf das Vorjahr und der Höhe nach begrenzt (> Rz 23 ff). Der Vortrag in spätere VZ ist zeitlich unbegrenzt zulässig; es gibt aber einen für alle Einkunftsarten insgesamt geltenden Höchstbetrag (> Rz 24, 28).

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug steht nur dem Stpfl zu, der den Verlust erlitten hat. Deshalb kann die Berechtigung für den Verlustabzug nicht durch Rechtsgeschäft (zB vorweggenommene Erbfolge) übertragen werden. Entsprechendes gilt auch für den Erben als > Rechtsnachfolger. Unter Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung hat GrS 2/04 in BFH 220, 129 = BStBl 2008 II, 608 entschieden, dass der Verlustabzug nicht vererbt werden kann. Ein Verlust wird letztmals bei der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr berücksichtigt (> R 10d Abs 9 EStR). Im Übrigen geht in Erbfällen, die seit dem 19.08.2008 eingetreten sind, ein vom Erblasser nicht genutzter Verlust verloren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verlust einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil betrifft, der nach § 6 Abs 3 EStG auf den Erben übergeht (vgl R 10d Abs 9 Satz 11 EStR). Außerdem ist der Verlustrücktrag zulässig und die Veranlagung des Erblassers im Vorjahr zu ändern.

 

Rz. 17–19

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffern einstweilen frei.

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