Rz. 23
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Verluste, die bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht mit positiven Einkünften desselben VZ ausgeglichen (verrechnet) werden können, werden regelmäßig (einschränkend > Rz 20) vor SA, AgB usw (> R 2 Abs 1 EStR) vom GdE des dem VZ vorangegangenen VZ abgezogen. Ein Rücktrag auf weiter zurückliegende Jahre ist unzulässig. Der auf dem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491; BFH 198, 473 = BStBl 2002 II, 503; > Rz 38).
Rz. 24
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Verlustrücktrag ist auf einen Höchstbetrag von 1 Mio EUR für jedes Verlustentstehungsjahr begrenzt (§ 10d Abs 1 Satz 1 EStG).
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Höchstbetrag zunächst durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 30.06.2020 (BGBl 2020 I, 1512) auf 5 Mio EUR erhöht sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 kurzfristig nutzbar zu machen (> Rz 34 ff). Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021 (BGBl 2021 I, 330) wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 sodann auf 10 Mio EUR angehoben und zudem die Möglichkeit der Berücksichtigung eines vorläufigen Rücktrags auch für 2021 eingeführt (> Rz 34/5).
Rz. 24/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der jeweilige Betrag bezieht sich auf den einzelnen Stpfl, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht je Einkunftsart. Das Erreichen eines mehrfachen Volumens ist nicht möglich. Bei zusammenveranlagten > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) verdoppelt sich der jeweilige Höchstbetrag (> Rz 24) und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden (> R 10d Abs 2 EStR). Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG). Wegen des allgemeinen Verweises auf § 10d EStG in den gesetzlichen Regelungen über die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (> Rz 20) sind diese in die Betragsbegrenzung des Verlustrücktrags mit einzubeziehen (BMF vom 29.11.2004, BStBl 2004 I, 1097).
Beispiel 1:
Der ArbN A ist 2020 ganzjährig und 2019 ab Juli im > Ausland Rz 1 tätig. Vom 01.01. bis 31.07.2019 arbeitet er im > Inland. Sein im Ausland bezogener > Arbeitslohn ist nach DBA steuerfrei. Er hat 2020 einen Verlust aus der Vermietung seines im Inland belegenen Grundstücks iHv 20 000 EUR.
Dieser Verlust kann 2020 nicht genutzt werden, weil A im VZ 2020 im Inland keine steuerpflichtigen positiven > Einkünfte hat. Der Verlust wird deshalb vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Ist nach dem Verlustrücktrag auf 2019 der Verlust 2020 noch nicht voll verbraucht, so ist er ggf in den folgenden Jahren abziehbar.
Rz. 25
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Stpfl kann beantragen, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen (§ 10d Abs 1 Satz 5 EStG – Wahlrecht –). Aus dem Antrag muss sich ergeben, in welcher Höhe der abziehbare Verlust zurückgetragen werden soll (§ 10d Abs 1 Satz 6 EStG). Der Stpfl kann also bestimmen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll und ggf in welcher Höhe. Damit besteht zB die Möglichkeit, den Verlustrücktrag auf den Betrag zu begrenzen, der erforderlich ist, um zu einer Steuer von 0 EUR zu gelangen. Durch eine entsprechende Begrenzung wird verhindert, dass sich die vom > Einkommen abziehbaren Beträge im Verlustrücktragsjahr nicht auswirken. Der ggf aufgrund des Antrags nicht zurückgetragene Verlust wird iRd Verlustvortrags (> Rz 28 ff) berücksichtigt. Der Verlust wird bis zur Höhe des GdE vorgetragen. Zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten und zum Wahlrecht > R 10d Abs 3ff EStR und > Rz 46.
Macht der Stpfl von seinem Antragsrecht hinsichtlich des Verlustrücktrags keinen Gebrauch, berücksichtigt das FA von Amts wegen die abziehbaren Verluste bis zur Höhe des GdE. Zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs > Rz 40 ff.
Rz. 26
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Auf den für steuerfreie Lohnersatzleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG bestehenden > Progressionsvorbehalt wird der Verlustabzug nicht angewendet, dh die Rückzahlung von > Lohnersatzleistungen, die sich im Abflussjahr mangels steuerlicher Belastung nicht auswirkt, kann nicht bei der Bemessung des im Vorjahr anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden (EFG 1994, 1044). Auch die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte werden nur noch im Entstehungsjahr berücksichtigt (§ 32b Abs 2 EStG). IRd Verlustabzugs wirken sie sich deshalb nicht aus.
Beispiel 2:
B hat 2020 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10 000 EUR. Außerdem hat er in 2020 nach einem DBA steuerbefreite Einkünfte iHv 2 000 EUR erzielt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. B hat in seiner Steuererklä...