Rz. 18

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unbeschränkt abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen iZm Vermögensübergaben (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG; H 10.3 EStH). Zu den Einzelheiten > Dauernde Lasten; außerdem > Rentenaufwand Rz 3 ff; > Renteneinkünfte Rz 108 ff.

Zuwendungen, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich nicht als SA abziehbar (§ 12 Nr 2 EStG; > R 10.3 EStR; > Rentenaufwand Rz 8–11). Wegen des SA-Abzugs von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen des sog begrenzten RealsplittingsRz 21.

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