Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft werden bis zu 13 805 EUR im VZ als SA berücksichtigt, wenn der Stpfl dies im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, bei der Veranlagung oder der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer beantragt und der Empfänger zustimmt (§ 10 Abs 1a Nr 1 EStG). Der Höchstbetrag von 13 805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basis-KV- und PflV (> Rz 36 ff) des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten aufgewendet worden ist (§ 10 Abs 1a Nr 1 Satz 2 EStG).

Zu weiteren Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 5–49. Wegen des Abzugs von Unterhaltsleistungen als AgB > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff.

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