Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten sind unter folgenden Voraussetzungen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1a Nr 2 iVm § 12 Nr 2 EStG):

Zunächst müssen die Leistungen die Merkmale einer Rente aufweisen, also auf einem besonderen Verpflichtungsgrund, einem Rentenrecht, beruhen. Vgl dazu im Einzelnen > Renten Rz 5 ff.
Die Leistungen dürfen keine BA/WK sein (> Sonderausgaben Rz 3).
Die Leistungen dürfen nicht mit Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (> R 10.3 Abs 1 EStR).
Die Leistungen dürfen nicht durch § 12 Nr 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sein. Dieses Abzugsverbot gilt für Renten, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden; ebenso für Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten (> R 10.3 Abs 2 EStR); im Einzelnen > Rz 8 ff.
Der Rente darf keine Gegenleistung gegenüberstehen.
 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Möglichkeit, Rentenleistungen als > Sonderausgaben abzuziehen, beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf folgende Fälle:

Renten im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (> Renteneinkünfte Rz 109);
 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer Verfügung von Todes wegen haben (Erbeinsetzung, Vermächtnis), wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu beurteilen gewesen wären (BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 219, 160 = BStBl 2008 II, 123; BMF [Rentenerlass] vom 11.03.2010, Rz 2, BStBl 2010 I, 227). Versorgungsleistungen sind jedoch dann nicht als SA abziehbar, wenn sie an Berechtigte zu leisten sind, die nicht zum Generationennachfolgeverbund gehören (BMF vom 11.03.2010, Rz 58, BStBl 2010 I, 227; ergänzend > Versorgungsrenten Rz 25 f).
 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Versorgungsleistungen aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung sind beim Verpflichteten in vollem Umfang als SA abziehbar und zwar unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Rente oder dauernde Last erbracht werden. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 51 ff, BStBl 2010 I, 227.

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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