Rz. 3
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Renten sind unter folgenden Voraussetzungen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG iVm § 12 Nr 2 EStG):
• | Zunächst müssen die Leistungen die Merkmale einer Rente aufweisen, also auf einem besonderen Verpflichtungsgrund, einem Rentenrecht, beruhen. Vgl dazu im Einzelnen > Renten Rz 5 ff. |
• | Die Leistungen dürfen keine BA/WK sein (> Sonderausgaben Rz 3). |
Beispiel 1:
A hat einen kleinen Betrieb von seinem früheren Eigentümer übernommen und zahlt diesem eine betriebliche Veräußerungsrente. A kann seine Aufwendungen in Höhe des Zinsanteils als BA abziehen (> Rz 22, 23).
• | Die Leistungen dürfen nicht mit Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (> R 10.3 Abs 1 EStR). |
Beispiel 2:
Der Stpfl hat ein im Ausland gelegenes Grundstück gegen Zahlung einer Rente erworben. Wenn die Einkünfte aus dem Grundstück auf Grund des maßgebenden DBA nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, kann er in Deutschland seine Ausgaben für die Rente nicht als SA abziehen.
• | Die Leistungen dürfen nicht durch § 12 Nr 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sein. Dieses Abzugsverbot gilt für Renten, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden; ebenso für Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten (> R 10.3 Abs 2 EStR); im Einzelnen > Rz 8 ff. |
• | Der Rente darf keine Gegenleistung gegenüberstehen. |
Beispiel 3:
C hat von D eine private Sammlung erworben und sich verpflichtet, D dafür lebenslang eine Rente zu zahlen. C kann seinen Aufwand nicht als SA abziehen.
Beispiel 4:
Der alternde Unternehmer A hat seine Firma an zwei seiner leitenden Angestellten (B und C) gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Versorgung in Höhe von 1 800 EUR überlassen. Es handelt sich nicht um eine Übertragung von Vermögen innerhalb des Generationen-Verbundes einer Familie (> Dauernde Lasten). Die Vermögensübergabe ist nicht unentgeltlich. Deshalb sind die Versorgungsleistungen für B und C keine SA iSv § 10 Abs 1a Nr 2 EStG (wohl aber BA in Höhe des Zinsanteils; > Rz 23).
Zu den Besonderheiten bei einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen im Generationennachfolge-Verbund > Dauernde Lasten. Sind die Voraussetzungen für den Abzug als dauernde Last nicht gegeben, führen die wiederkehrenden Leistungen zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft. Zu weiteren Einzelheiten > Rz 20 ff.
Rz. 4
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Die Möglichkeit, Rentenleistungen als SA abzuziehen, beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf folgende Fälle:
• | Renten im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (> Renteneinkünfte Rz 109); |
Rz. 5
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• | Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer Verfügung von Todes wegen haben (Erbeinsetzung, Vermächtnis), wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu beurteilen gewesen wären (BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 219, 160 = BStBl 2008 II, 123; BMF vom 11.03.2010 Tz 2, BStBl 2010 I, 227). Versorgungsleistungen sind jedoch dann nicht als SA abziehbar, wenn sie an Berechtigte zu leisten sind, die nicht zum Generationennachfolgeverbund gehören (BMF vom 11.03.2010 Tz 58, aaO; ergänzend > Dauernde Lasten Rz 15 f). |
Rz. 6
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Versorgungsleistungen auf Grund einer begünstigten Vermögensübertragung sind beim Verpflichteten in vollem Umfang als SA abziehbar und zwar unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Rente oder dauernde Last erbracht werden. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 11.03.2010 Tz 51 ff, aaO.
Rz. 7
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Randziffer einstweilen frei.
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