Rz. 78

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den Mandatsträgern, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr 4 EStG beziehen, gehören vor allem Bundestagsabgeordnete (> Deutscher Bundestag), Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments (> Abgeordnete, > Europaabgeordnete). Nicht zu diesem Personenkreis gehören hingegen zB ehrenamtliche > Mitglieder kommunaler Vertretungen und kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister. Eine Kürzung des Höchstbetrags ist nur vorzunehmen, soweit der Stpfl zum genannten Personenkreis gehört und darüber hinaus ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.

 

Rz. 79

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

BMG für den Kürzungsbetrag sind einheitlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung die Einnahmen iSd § 22 Nr 4 EStG (BMF vom 24.05.2017, Rz 63, BStBl 2017 I, 820; > Rz 71).

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