Rz. 69

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 Satz 1 EStG (> Rz 61) wird bei ArbN, die zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 EStG gehören und die einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag gekürzt, der dem Gesamtbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag wird dazu anhand der > Einnahmen aus der Tätigkeit ermittelt, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründet. Bei > Ehegatten bzw für eingetragene > Lebenspartner ist für jeden gesondert zu prüfen, ob und ggf in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag zu kürzen ist.

 

Rz. 69/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine entsprechende Kürzung des Höchstbetrags ist auch bei Stpfl vorzunehmen, die Einkünfte iSv § 22 Nr 4 EStG (> Abgeordnete; > Rz 78) erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben (§ 10 Abs 3 Satz 3 Nr 2 EStG; BMF vom 24.05.2017, Rz 69 ff, BStBl 2017 I, 820).

 

Rz. 70

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 Buchst a EStG gehören ArbN,

die in der GRV versicherungsfrei sind (§ 5 SGB VI) oder
die auf Antrag des ArbG von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 Abs 1 Nr 2 und 3 iVm Abs 2 SGB VI)

und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht.

Das sind ua Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Dienstordnungsangestellte, Beschäftigte bei Trägern der > Sozialversicherung, der > Bundesagentur für Arbeit, der > Deutsche Bundesbank und den Landeszentralbanken, Geistliche und andere ArbN des öffentlichen Dienstes oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der als solche anerkannten Religionsgemeinschaften, von Anstalten, Stiftungen und Verbänden von Körperschaften sowie zB auch Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, bei denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Nicht dazu gehören Ruhestandsbeamte. Der Höchstbetrag wird auch bei Beamten gekürzt, die – ohne ein Ruhegehalt beanspruchen zu können (zB Beamte auf Probe oder auf Widerruf) – aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und vom öffentlich-rechtlichen ArbG nachversichert werden (§ 8 Abs 2 SGB VI).

 

Rz. 71

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

BMG für den Kürzungsbetrag sind einheitlich bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung (BMF vom 24.05.2017, Rz 63, BStBl 2017 I, 820; für das Jahr 2020 sind das 77 400 EUR; > Anh 6 S 2 Tabelle 2) die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Satz 3 Nr 1 Buchst a EStG begründet. Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn Versicherungspflicht in der GRV bestanden haben würde. Für die Berechnung des Kürzungsbetrags wird auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres geltenden (Gesamt-)Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abgestellt (BMF vom 24.05.2017, Rz 64, BStBl 2017 I, 820; für das Jahr 2020 sind das die seit dem Jahr 2018 geltenden 18,6 %; > Anh 6 S 4 Tabelle 5).

 

Beispiel 3:

Ein lediger Beamter zahlt 3 000 EUR für eine begünstigte Versicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG (Rürup- bzw Basisrente Alter, > Rz 32), um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch für das Alter vorzusorgen. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 54 012 EUR.

Im Jahr 2020 können Altersvorsorgeaufwendungen in folgender Höhe als SA abgezogen werden:

 
Basisversicherung   3 000 EUR
Höchstbetrag (> Rz 61) 25 046 EUR  
abzüglich fiktiver Gesamtbeitrag RV (54 012 EUR x 18,6 % =) 10 046 EUR  
gekürzter Höchstbetrag 15 000 EUR  
90 % (> Rz 61/1) des geleisteten Betrags von 3 000 EUR = 2 700 EUR  

Der Beamte kann somit 90 % seiner insgesamt geleisteten Beiträge steuermindernd geltend machen.

 

Beispiel 4:

Die Eheleute A und B zahlen im Jahr 2020 jeweils 8 000 EUR für eine Rürup- bzw Basis-Rentenversicherung Alter iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG (> Rz 32). A ist im Jahr 2020 freiberuflich als selbständiger Steuerberater tätig und zahlt darüber hinaus 15 000 EUR in die berufsständische Versorgungseinrichtung der Steuerberater, die der GRV vergleichbare Leistungen erbringt. B ist Beamtin ohne eigene Aufwendungen für ihre künftige Pension. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 54 012 EUR.

Für das Jahr 2020 können die Eheleute Altersvorsorgeaufwendungen in folgender Höhe als SA abziehen:

 
berufsständische Versorgungseinrichtung 15 000 EUR  
Basisversicherung 16 000 EUR  
insgesamt 31 000 EUR  
Höchstbetrag (2 x 25 046 EUR =; > Rz 61)   50 092 EUR
abzüglich fiktiver Gesamtbeitrag RV (54 012 EUR x 18,6 % =)   10 046 EUR
gekürzter Höchstbetrag   40 046 EUR

90 % (> Rz 61/1) der geringeren geleisteten Beträge von 31 000 EUR = 27 900 EUR

 

Rz. 72

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Personenkreis...

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