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Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Schmiergeld ist begrifflich nicht eindeutig definiert. Aus der Sicht des sie entgegennehmenden Stpfl sind Schmiergelder im engeren Sinn Zuwendungen, die zB Unternehmern oder deren Bevollmächtigte von anderen gezahlt werden, um sie im wirtschaftlichen Interesse des "Schmierenden", zB bei der Vergabe von Aufträgen, zu einem unlauteren oder gar gesetzwidrigen Verhalten zu veranlassen. Vorgängen, die man umgangssprachlich als ‚Schmieren’ bezeichnet, können strafrechtliche Tatbestände zugrunde liegen, insbesondere Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl § 299 StGB), Vorteilsgewährung (vgl § 333 StGB), Bestechung (vgl § 334 StGB) – ggf iVm Art 2 §§ 1bis 3 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (BGBl 1998 II, 2327). Keine Schmiergelder idS, sondern > Lohnzahlung durch Dritte, sind Zuwendungen, mit denen eine ohnehin zu erbringende Leistung zusätzlich belohnt wird, wie zB bei > Trinkgelder für das beschleunigte Abladen eines Lkws ggf über die normale Arbeitszeit hinaus. Von Schmiergeldern zu unterscheiden sind außerdem Geldgeschenke an nicht im Betrieb Beschäftigte, die zur allgemeinen Verbesserung von Geschäftsbeziehungen oder deshalb gezahlt werden, um den Empfänger generell dazu zu veranlassen, sich für die Interessen des Gebers einzusetzen. Über Geschenke im beruflichen Bereich > Bewirtung, > Bonus, > Geschenke; außerdem > Provisionen.

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