Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schlafwagenschaffner haben keine > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) im Schlafwagen, ggf aber an ihrer ortsfesten Einsatzstelle (zB dem Einsatzbahnhof) oder in einer anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG; anderenfalls beginnen sie ihre Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen ihrer Wohnung (> Reisekosten). Für die Fahrt zum > Sammelpunkt (Einsatzbahnhof; > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff) gilt uE aber die > Entfernungspauschale Rz 26.

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