Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Als ‚Sammelpunkt’ wird der vom ArbG vorgegebene gleichbleibende Ort der Arbeitsaufnahme bezeichnet. Hat ein ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, ist der WK-Abzug auf die > Entfernungspauschale begrenzt. Das gilt auch, wenn die Fahrten an einer dem Arbeitsplatz näher gelegenen Wohnung unterbrochen werden (BFH/NV 2021, 306).

Für die Frage, ob der ArbN denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des ArbG "dauerhaft" aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs 4 Satz 3 EStG (zu dieser > Erste Tätigkeitsstätte Rz 22 ff) entsprechend heranzuziehen.

Typischerweise arbeitstäglich meint entlang einer ex ante-Betrachtung "in der Regel üblich", "im Normalfall". Es wird kein ausnahmsloses Aufsuchen an sämtlichen Arbeitstagen voraussetzt, aber auch keine prozentuale oder tagesmäßige Grenze gezogen. Steht indes von vornherein fest, dass (öfters) andere Einsätze stattfinden, fehlt es am typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen (vgl insgesamt BFH/NV 2021, 1251 = HFR 2021, 984 unter Aufhebung und Zurückverweisung von EFG 2019, 261; zur BFH-Entscheidung zB Hilbert, NWB 2021, 2641, ähnlich zur aufgehobenen Vorinstanz indes noch Sächsisches FG vom 14.03.2017 – 8 K 1870/16, HaufeIndex 11 144 374).

Zu Einzelheiten insbesondere > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, ferner > Entfernungspauschale Rz 26. Außerdem > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 26, > Sammelbeförderung, > Reisekosten Rz 78 sowie BMF vom 25.11.2020, Rz 38, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

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