Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die für Hörfunk, Fernsehen und ähnliche Medienangebote tätigen Regisseure sind im Allgemeinen als > Arbeitnehmer zu besteuern (vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Das gilt auch bei der Herstellung von Werbefilmen. Zur ArbN-Eigenschaft > Fernsehen Rz 1, > Filmgewerbe Rz 3, > Künstler Rz 1 ff. Zur Besteuerung im > Ausland Rz 1 ansässiger und / oder tätiger Regisseure > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Doppelbesteuerung Rz 50 ff [50/2], > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

Zur Besteuerung nach § 50a EStGBeschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.

Der frühere zusätzliche WK-Pauschbetrag für Regisseure und Regieassistenten ist bereits seit dem VZ 2000 weggefallen.

Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 44/1, > Belgien Rz 8, > Fernsehgerät Rz 2, > Österreich Rz 10/1.

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