Rz. 89

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Preisvorteile unterliegen als sog unechte Lohnzahlung Dritter nach § 38 Abs 1 Satz 1 EStG dem LSt-Abzug, wenn der Dritte aufgrund besonderer Verhältnisse rechtlich oder tatsächlich in die Zahlung lediglich als Leistungsmittler des ArbG (praktisch als dessen Zahlstelle) eingeschaltet ist (> R 38.4 Abs 1 LStR; BFH/NV 2007, 1871 = DStRE 2007, 1297 mwN; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2, 3).

 

Rz. 90

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Darüber hinaus unterliegen Preisvorteile nach § 38 Abs 1 Satz 3 EStG dem LSt-Abzug, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass von einem Dritten Preisvorteile an seine ArbN aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden; das ist besonders anzunehmen, wenn der ArbG und der Dritte verbundene Unternehmen iSv § 15 AktG sind (> Rz 79). Deshalb muss der ArbG für die von dem Dritten seinen ArbN eingeräumten Preisvorteile den LSt-Abzug vornehmen, wenn der ArbG an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt hat (> Rz 74 ff); in diesen Fällen weiß der ArbG oder kann er zumindest erkennen, dass Preisvorteile von dritter Seite gewährt werden. Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5–13. Zur Möglichkeit, die Steuer zu Lasten des Dritten zu pauschalieren, vgl § 37b EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff [28]. Hat der ArbG von den Preisvorteilen keine Kenntnis, muss der ArbN solche geldwerten Vorteile in seiner > Steuererklärung gesondert angeben; sie werden im Rahmen einer Veranlagung zur ESt besteuert.

 

Rz. 91

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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