Rz. 79

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Um eine Lohnzahlung durch Dritte handelt es sich jedoch, wenn

zwischen dem ArbG und dem Dritten eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht oder enge Beziehungen sonstiger Art gegeben sind, zB ein Organschaftsverhältnis (dazu auch > Verbundene Unternehmen).
 

Beispiel 3:

Die Automobil-AG liefert den ArbN des mit ihr einem Konzern angehörenden Stahlbauunternehmens Pkws mit dem für die eigene Belegschaft üblichen Sonderrabatt. Die Verkäufe werden unter Beteiligung des Stahlbauunternehmens abgewickelt.

Es handelt sich um Arbeitslohn, da der Preisvorteil auf den engen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der beiden Unternehmen einerseits und dem Dienstverhältnis zu dem Stahlbauunternehmen andererseits beruht, und zwar um eine > Lohnzahlung durch Dritte. Der Rabattfreibetrag von 1 080 EUR wird nicht berücksichtigt, weil § 8 Abs 3 EStG für Rabatte durch Konzernunternehmen nicht gilt (BFH 170, 190 = BStBl 1993 II, 356; BFH 226, 339 = BStBl 2010 II, 204 mwN). Der ArbG hat den LSt-Abzug vorzunehmen (> Rz 90 f).

Rabatte, die eine mit dem ArbG im Konzernverbund stehende Gesellschaft den ArbN beim Personalkauf gegen Vorlage eines nur an ArbN ausgegebenen Berechtigungsausweises gewährt, gehören zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 213, 487 = BStBl 2006 II, 669). Ergänzend vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG.

 

Beispiel 4:

Die Angestellte A ist bei der X-AG beschäftigt (ArbG). Diese gehört als Tochtergesellschaft zum Z-Konzern. Eine weitere Tochtergesellschaft, die Y-AG, vertreibt Waren des Konzerns über ,Mitarbeiter-Verkaufsläden’ zu verbilligten Preisen. A hat vom ArbG einen Berechtigungsschein zum Einkauf in Mitarbeiter-Läden erhalten.

Der geldwerte Vorteil aus der Preisverbilligung gehört zum > Arbeitslohn der A. Es handelt sich nicht um eine sog unechte > Lohnzahlung durch Dritte, weil die X-AG als ArbG zwar von dem Angebot der Mitarbeiter-Läden allgemein Kenntnis hat, die Y-AG aber für sie nicht Leistungsmittlerin ist (BFH/NV 2006, 2048). Die X-AG ist gleichwohl zum LSt-Abzug verpflichtet, weil sie erkennen kann, dass ihre ArbN von dem Berechtigungsschein Gebrauch machen werden, zumal die X-AG und die Y-AG > Verbundene Unternehmen iSv § 15 AktG sind (> Rz 91).

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