Rz. 74

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die aktive Mitwirkung des ArbG an der Verschaffung von Preisvorteilen, die dem ArbN bei der Nutzung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einem Dritten eingeräumt werden, führt zur Annahme von > Arbeitslohn. Davon ist in folgenden Fallgruppen auszugehen:

 

Rz. 75

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aus dem Handeln des ArbG entsteht ein Anspruch des ArbN auf den Preisvorteil.
 

Beispiel 1:

Die Berufsgenossenschaft X schließt mit dem Automobil-Händler Y einen Rahmenvertrag, der dem ArbN der X beim Kauf eines Pkw einen für normale Kaufinteressenten nicht auszuhandelnden Preisnachlass sichert.

Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der dem ArbN der X einen Anspruch gegen Y auf einen geldwerten Vorteil verschafft, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der ArbG hat den LSt-Abzug vorzunehmen (> Rz 89 f).

 

Rz. 76

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der ArbG übernimmt gegenüber dem Dritten Verpflichtungen in Bezug auf die Abwicklung des Rabattkaufs. Hierbei handelt es sich besonders um Sachverhalte, bei denen der Dritte den Belegschaftsangehörigen zunächst unverbindlich besondere Preisvorteile in Aussicht stellt, der ArbG aber für den Dritten im Vertragsfall den Kaufpreis einzieht oder für die Bezahlung garantiert.

 

Beispiel 2:

Der Reifenhändler Y hat dem Betriebsrat der Firma A angeboten, den Belegschaftsangehörigen beim Reifenkauf einen über das Marktübliche hinausgehenden Sonderrabatt einzuräumen, wenn die Firma A bereit ist, das Inkasso zu übernehmen und notfalls für Zahlungsausfälle zu haften. Nachdem die Geschäftsführung der A dem zugestimmt hat, macht der Betriebsrat das Angebot des Händlers am Schwarzen Brett bekannt. A bescheinigt auf Wunsch die Zugehörigkeit eines interessierten Mitarbeiters zur Belegschaft.

Auch wenn die Firma A mit dem Händler Y keinen Rechtsanspruch auf einen Preisnachlass zugunsten ihrer Mitarbeiter ausgehandelt hat, ist sie durch die Mitwirkung an der Abwicklung des Reifenkaufs an dem Vorgang in einer Weise eingebunden, die den ursächlichen Zusammenhang des Vorteils mit dem Dienstverhältnis offenlegt. Die Firma A hat den LSt-Abzug für den sonstigen Bezug ‚geldwerter Vorteil’ vorzunehmen (> Rz 89 f).

 

Rz. 77

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Dritten haben in den vorgenannten Beispielen weder ein Interesse noch die Absicht, die ArbN für ihre Arbeitsleistung zu entlohnen. Sie handeln allein aus eigenwirtschaftlichem Interesse, somit ist keine echte Lohnzahlung durch Dritte gegeben. Es handelt sich jedoch um > Sachbezüge, die unmittelbar vom ArbG zugewendet werden. Schließt der ArbG mit einem Automobil-Händler einen Vertrag über die verbilligte Überlassung von Pkws, handelt es sich rechtlich um den gleichen Sachverhalt, als würde er mit einem Restaurantbesitzer einen Vertrag über die verbilligte Abgabe von Essen an seine ArbN abschließen. Auch der Reifenhändler will nicht die Arbeitsleistung entlohnen, sondern möglichst viele Reifen an solvente Kunden ohne bürokratischen Aufwand verkaufen. Den Rabatt erhält der ArbN nicht, weil er für seinen ArbG eine Dienstleistung erbracht hat, sondern deshalb, weil der ArbG die Abwicklung übernimmt und die Zahlung garantiert. Diese Leistungen des ArbG sind der geldwerte Vorteil, der dem ArbN von seinem ArbG zugewendet wird, konkretisiert durch die Rabatte, die der Dritte dem ArbN zukommen lässt.

 

Rz. 78

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Keine aktive Mitwirkung des ArbG iSd > Rz 74 und kein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist hingegen gegeben, wenn sich die Beteiligung des ArbG darauf beschränkt, Angebote Dritter im Betrieb bekannt zu machen (vgl FG Düsseldorf vom 21.12.2016 – 5 K 2504/14 E, HaufeIndex 10535367 = DStRE 2018, 400 zu einem Rabatt eines Reiseveranstalters für die Buchung einer Kreuzfahrt durch Angestellte eines > Reisebüro) oder Angebote Dritter an seine ArbN sowie die damit verbundene Störung des Betriebsablaufs zu dulden oder die Betriebszugehörigkeit zu bescheinigen oder Räumlichkeiten für Kontakte zwischen Mitarbeitern und dem Ansprechpartner des Dritten zur Verfügung zu stellen (BMF vom 20.01.2015, Rz 4, BStBl 2015 I, 143).

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