Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Steuerfreie Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen sowie ausländische > Einkünfte, wenn sie nicht wenigstens unter die > Beschränkte Steuerpflicht fallen, bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden > Einkommen grundsätzlich außer Betracht. Das hat aber zur Folge, dass andere – steuerpflichtige – Einkünfte wegen des progressiv verlaufenden Steuertarifs (vgl § 32a EStG; > Lohnsteuertarif Rz 4 ff) mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden (vgl BFH 151, 50 = BStBl 1987 II, 856). Die steuerliche Leistungsfähigkeit, die Maßstab für die von Verfassungs wegen gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist (> Gleichheitssatz), wird aber auch durch die (im > Inland) nicht besteuerten, gleichwohl für die > Lebensführung zur Verfügung stehenden Einkommensmehrungen erhöht. § 32b EStG bestimmt deshalb, dass solche nicht besteuerten Einkünfte wenigstens bei der Bemessung des Steuersatzes (> Rz 20 ff) für die im Inland besteuerten Einkünfte berücksichtigt werden. Auf diese steuerpflichtigen Einkünfte wird also ein besonderer Steuersatz angewendet, der sich unter Einbeziehung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte, die selbst unbesteuert bleiben (BFH/NV 1995, 381), ergibt. Das ist verfassungsgemäß (> Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG gilt für unbeschränkt ebenso wie für beschränkt Stpfl (zu Einzelheiten > Rz 12). Er gilt auch für solche Stpfl, die nach § 1 Abs 3 EStG und § 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Rz 18).

EU/EWR-Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat leben, aber in Deutschland als ArbN beschäftigt sind, können eine ESt-Veranlagung in Deutschland beantragen (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b Satz 7 EStG iVm § 46 Abs 2 Nr 8 [oder ggf Nr 9] EStG). Auch sie müssen dann aber die Progression in Kauf nehmen (zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff). Das Veranlagungswahlrecht besteht für Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige trotz > Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie trotz inländischer Lohneinkünfte insoweit jedoch nicht (EFG 2016, 1980 – bestätigt durch Rev BFH/NV 2021, 387).

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