Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ist bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit von besonderer Bedeutung und wird im Einzelnen dargestellt. Hinweise zum Freibetrag von 2 400 EUR des § 3 Nr 26 EStG und zu den BA/WK ergänzen das Stichwort.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkünfte aus der im Nebenberuf (nebenamtlich oder nebenberuflich) ausgeübten Lehr- und Prüfungstätigkeit unterliegen ebenso wie Einkünfte aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit der Besteuerung. Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung von selbständiger – freiberuflicher – (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG): Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit freiberuflich ausgeübt, unterliegen die Einkünfte der ESt-Erklärungspflicht (> Steuererklärung) und werden vom FA durch Veranlagung besteuert; > Veranlagung von Arbeitnehmern. Wird die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, unterliegen die Bezüge dem LSt-Abzug. Wegen pauschaler WK/BA > Rz 14–16.

B. Abgrenzungsmerkmale

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Zuordnung der Einkünfte zu einer Einkunftsart ist grundsätzlich nicht von der Art der Haupttätigkeit abhängig (zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 65). Die Einkünfte aus einer als Hilfstätigkeit ausgeübten Tätigkeit können aber mit den Einkünften aus der Haupttätigkeit gleichartig sein; das kommt in Betracht, wenn eine Nebentätigkeit für den ArbG der Haupttätigkeit ausgeübt wird und beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. Einnahmen aus der Nebentätigkeit, die der Stpfl vom ArbG der Haupttätigkeit bezieht, werden wie diejenigen aus der Haupttätigkeit behandelt, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Stpfl mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflichten erfüllt (BFH 181, 488 = BStBl 1997 II, 254 mwN). Eine > Nebentätigkeit ist auch dann der Haupttätigkeit zuzuordnen und mit dieser einheitlich zu beurteilen, wenn der ArbN bei seiner Nebentätigkeit letztlich allein dem – ggf auch nur mittelbaren – Direktionsrecht seines ArbG der Haupttätigkeit unterliegt. Andererseits kann sich zB die Tätigkeit als Lehrer an einer Handwerkskammer von der Mitwirkung an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung derart unterscheiden, dass letztere auch dann nebenberuflich iSd § 3 Nr 26 EStG ist, wenn beide Tätigkeiten für denselben Auftraggeber ausgeübt werden. Zu Einzelheiten > Rz 7–9.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Ausübung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit (Nebenberuf/Nebenamt) ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Einnahmen bis zu 2 400 EUR die für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten in Betracht kommt (> Rz 14–16).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Einkunftsart der Haupttätigkeit von Lehrern > Lehrer Rz 1. Die Tätigkeit von Ruhegehaltsbeziehern wird nach den gleichen Grundsätzen beurteilt. Übt zB ein Lehrer nach Eintritt in den Ruhestand seine frühere Haupttätigkeit nicht mehr aus, so sind andere berufliche Aktivitäten nur dann Nebentätigkeit, wenn er sie ihrem Umfang nach neben seiner früheren Haupttätigkeit hätte ausüben können (> R 3.26 Abs 2 LStR; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 27 ff).

Steuerlich werden bei Lehrern, die zusätzlichen Unterricht erteilen, folgende Fallgruppen unterschieden:

I. Zusätzlicher Unterricht an der eigenen Schule

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (> Rz 2) ist regelmäßig gegeben, wenn ein Lehrer zusätzlichen Unterricht an der eigenen Schule gibt, der über die Pflichtstundenzahl hinausgeht (Mehrarbeit) und für den vom selben ArbG eine zusätzliche Vergütung gezahlt wird. Der zusätzliche Unterricht ist Teil der nichtselbständigen Tätigkeit im Rahmen des Hauptberufs. Das gilt unabhängig von der Schulform, zB auch für zusätzlichen Fremdsprachenunterricht, für Werkunterricht, auch für das Schul-Sonderturnen für haltungsschwache Kinder durch hauptamtliche Lehrer an ihrer Schule oder die Nachmittagsbetreuung an einer Ganztagsschule. Ebenso, wenn es sich um freiwillig übernommenen Unterricht handelt oder außerhalb der üblichen Schulzeit unterrichtet wird, zB in Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag oder am Abend. Um zusätzlichen Unterricht und nicht um Nebentätigkeit handelt es sich auch, wenn ein Lehrer Hausunterricht an gehbehinderte Kinder im Auftrag der Behörde gibt und dabei den Unterrichtsstoff vermittelt, wie bei der hauptamtlich ausgeübten Lehrtätigkeit (BFH 91, 364 = BStBl 1968 II, 362). Entsprechendes gilt uE für den Unterricht von Kindern im Krankenhaus; diese Vergütungen unterliegen deshalb als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

II. Unterricht an einer anderen Schule derselben Schulform

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der an einer anderen Schule derselben Schulform (Schulgattung) über das Pflichtstundenmaß hinaus erteilte Unterricht gilt als im Rahmen des Hauptberufs verrichtete Mehrarbeit. Dabei wird zwischen unterschiedlichen ...

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