Rz. 14

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Von den Einnahmen aus nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2 400 EUR jährlich steuerfrei (§ 3 Nr 26 EStG). Diese Regelung erfasst nichtselbständige und selbständige Nebentätigkeiten für bestimmte Institutionen. Die Steuerfreiheit setzt nicht voraus, dass den gezahlten Beträgen tatsächlich entsprechende Aufwendungen (WK/BA) gegenüberstehen. Andere steuerbefreiende Vorschriften, zB § 3 Nr 12, 13, 16 EStG, gelten neben § 3 Nr 26 EStG. Bei ArbN können Einnahmen mit dem ggf nicht anderweitig ausgeschöpften > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) verrechnet werden.

 

Rz. 15

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die mit der nebenberuflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben) sind bis zur Höhe der steuerfrei bleibenden Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen (vgl § 3c EStG). Sind die Aufwendungen aber höher als der Freibetrag, dürfen sie insoweit abgezogen werden (vgl § 3 Nr 26 Satz 2 EStG); zu Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 48. Das gilt auch, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags bleiben (aA EFG 2015, 2163 – Rev, BFH III R 23/15; vgl dazu Obermair, DStR 2016, 1583). Die von der FinVerw zugelassene BA-Pauschale iHv 25 % der Einnahmen (vgl BMF vom 21.01.1994, BStBl 1994 I, 112) gilt nicht in den Fällen des § 3 Nr 26 EStG.

 

Rz. 16

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu weiteren Einzelheiten > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

 

Rz. 17

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ständige Verluste aus nebenberuflicher Lehrtätigkeit können diese zur > Liebhaberei machen. Die Aufwendungen können aber ggf auch WK aus dem auf dem gleichen Fachgebiet ausgeübten Hauptberuf sein (EFG 1989, 17); so zB die Verluste einer nebenberuflich ausgeübten Konzerttätigkeit eines hauptberuflich als ArbN tätigen Musikpädagogen (BFH 171, 558 = BStBl 1994 II, 510).

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