Rz. 40

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nach Ablauf des Kalenderjahres muss das FA die aufgrund einer Anzeige des ArbG nach § 41c Abs 4 EStG (Rz 21 ff) nachzufordernde LSt bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN für den > Jahresarbeitslohn aus dem zu dem anzeigenden ArbG bestehenden Dienstverhältnis nach dem Jahreslohnsteuertarif ermitteln (BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297), also durch Gegenüberstellung der sich aus dem > Lohnsteuertarif ergebenden > Jahreslohnsteuer und der bisher vom ArbG insgesamt tatsächlich einbehaltenen LSt (> R 41c.3 Abs 2 Satz 1 LStR iVm > R 41c.1 Abs 6 Satz 1 LStR). Die nachzufordernde LSt wird also – anders als bei einer Veranlagung – arbeitgeberbezogen ermittelt, weil der ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse haben kann. Die Nachforderung durch das FA ersetzt hier also nur den bei einem bestimmten ArbG unterbliebenen LSt-Abzug.

 

Rz. 41

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

In allen anderen Fällen ermittelt das FA als Jahreslohnsteuer die ESt, die sich ergibt, wenn der ArbN nur mit dem maßgeblichen > Jahresarbeitslohn zur ESt zu veranlagen wäre (zu Einzelheiten > R 41c.3 Abs 2 Satz 2ff LStR). Mit dieser Berechnung nimmt das FA gewissermaßen eine ausschließlich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogene Veranlagung vorweg (zu der es dann womöglich wegen eines fehlenden Antrags des ArbN nicht mehr kommt). Deshalb ist die Einkunftsermittlung hier nicht arbeitgeberbezogen, sondern schließt den aus mehreren Dienstverhältnissen erzielten Arbeitslohn ein.

 

Rz. 42

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das gilt freilich nur für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN und für solche ArbN, die auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) und bei denen die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff). Bei beschränkt Stpfl bleibt es bei einer auf den konkreten ArbG und den einzelnen > Lohnzahlungszeitraum bezogenen Ermittlung der nachzufordernden LSt (> R 41c.3 Abs 2 Satz 1 LStR iVm > R 41c.1 Abs 8 Satz 1 LStR).

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