Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Damit wird eine gegenseitige, unter Nachbarn gewährte Form der Hilfe und Unterstützung bezeichnet, bei der zumeist auf ein Entgelt in Form einer Geldzahlung verzichtet und stattdessen vielmehr – sofern die Hilfe nicht generell selbstlos ist – Gegenleistungen in ähnlicher Form erbracht werden. Nachbarschaftshilfe wird besonders zur Bewältigung von individuellen, gemeinschaftlichen oder gesamtgesellschaftlichen Bedürfnissen, Notlagen und Krisen geleistet (vgl zB Coronavirus-Pandemie 2020). Sie begegnet uns als Dauerform darüber hinaus beim Hausbau, bei der Hausaufgabenhilfe, bei der Hilfe für ältere, behinderte oder neu nach Deutschland gekommene Menschen etwa beim Einkauf, bei Versorgungs- und Behördengängen etc, bei der Aufsicht (Baby- und Tiersitting), der Versorgung von Kindern und Haustieren (Kinder- und Tierbetreuung) usw. Zur Landwirtschaft > Betriebshelfer.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wird spontan dem Nachbarn einmalig in einer Krisensituation geholfen, bleibt das steuerlich uE ohne Auswirkungen. Regelmäßig wird es dem Leistenden an einer Überschusserzielungsabsicht fehlen, wenn er einmalig eine Gegenleistung erhält (> Liebhaberei Rz 3). Einer Besteuerung steht es aber nicht grundsätzlich entgegen, wenn anstelle eines Entgelts in bar eine Gegenleistung in anderer Form erbracht wird. Deren Wert entspricht den Aufwendungen des Leistenden (EFG 2014, 1763). Wer zB seinem Nachbarn beim Bau eines Hauses nachhaltig behilflich ist, erzielt besteuerbare Einnahmen, sobald der Nachbar seinerseits beim Hausbau hilft. Ob das bei Eingliederung im Rahmen abhängiger Beschäftigung in ein Arbeitsteam zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder – wenn die Hilfe für mehr als einen Nachbarn und nachhaltig (Wiederholungsabsicht genügt) geleistet wird – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu > Sonstige Einkünfte, wird nach den Kriterien dieser Einkunftsarten für den jeweiligen Einzelfall entschieden.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Soweit eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer organisierten Nachbarschaftshilfe ältere Menschen unterstützt, bleibt eine Aufwandsentschädigung nicht nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 LStR steuerfrei. UE wird kein öffentlicher Dienst geleistet, weil auch private Einrichtungen vergleichbare Dienste erbringen (> Aufwandsentschädigungen Rz 30 ff). Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Entschädigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26a/b EStG steuerfrei gezahlt werden kann, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitgeber Rz 10 ff, > Arbeitnehmer Rz 56, 80 ff, > Ehrenamt, > Schwarzarbeiter.

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