Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Mieteinnahmen führen grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 21 EStG). Vermietet der ArbN seinem ArbG ein Objekt wie zB eine > Garage oder einen Arbeitsraum innerhalb seiner Wohnung, ist eine Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erforderlich. Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 140ff, > Arbeitszimmer Rz 80ff, > Bürokostenzuschuss,> Dienstwohnung Rz 9, > Geistliche Rz 2, > Mitarbeiterbüro, > Tele[heim]arbeit.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Vermietung einer Wohnung durch den ArbG an den ArbN > Mietbeihilfen. Über Werkwohnungen > Dienstwohnung; > Sachbezugswerte gibt es nur für ‚Unterkünfte’, nicht aber für eine normale Wohnung (vgl § 2 Abs 3, 4 SvEV (> Anh 15); Sachbezugswerte Rz 31ff; ferner R 8.1 Abs 5,6 LStR .

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen des Mieters für einen Mietprozess sind keine AgB iSv § 33 EStG (BFH 250, 153 = BStBl 2015 II, 800; > Prozesskosten). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mietkaution, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Mietwohnung.

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