Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Gebühr für die Benutzung einer Straße oder Brücke (Maut) ist mit der Entfernungspauschale abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 75ff, FG SH vom 30.09.2009 – 2 K 386/07, DStRE 2010, 147). Setzt der ArbN seine Aufwendungen für die Nutzung des PKW bei einer Auswärtstätigkeit mit den amtlichen Km-Sätzen als WK an (> Kilometer-Pauschalen Rz 5), so kann er eine Straßenbenutzungsgebühr zusätzlich abziehen (> Reisekosten Rz 125; Kraftfahrzeugkosten Rz 22).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ersetzt der ArbG dem ArbN die bei einer Auswärtstätigkeit angefallene Straßenbenutzungsgebühr, ist das nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei; es handelt sich um Reisenebenkosten (> Reisekosten Rz 125ff). Bei einem Firmenwagen gehört die bei einer privaten Benutzung angefallene Maut nicht zu den laufenden Aufwendungen und deshalb nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs (> R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 11 LStR), die mit der 1-%-Regelung abgegolten sind (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 27ff [29]). Es handelt sich um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, wenn sie vom ArbG getragen wird (BFH 211, 215 = BStBl 2006 II, 72); trägt der ArbN sie selbst, können sie nicht als Nutzungsentgelt vom geldwerten Vorteil abgezogen werden (BMF vom 21.09.2017, BStBl 2017 I, 1336, Rndr 5).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird die Maut als ‚Pickerl’ (zB in Österreich) oder als ‚Vignette’ (Schweiz) pauschal für mehr als die einmalige Benutzung erhoben, gilt grundsätzlich nichts Besonderes. Ist die Maut allerdings für den im Wesentlichen beruflich genutzten Firmenwagen anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) entrichtet worden, ist bei einer privaten Nebennutzung kein besteuerbarer geldwerter Vorteil gegeben. Anders kann es im Einzelfall sein, wenn die Maut zwar aus beruflichem Anlass entrichtet worden ist, die Privatnutzung einer mautpflichtigen Straße/Brücke aber die berufliche Nutzung deutlich überwiegt; uE gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Nutzung einer > Jahresnetzkarte.

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