Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der MHD gehört nicht zu den anerkannten Trägern der deutschen Entwicklungshilfe (> Entwicklungshelfer Rz 2). Ein Auslandseinsatz des MHD in einem Nicht-DBA-Staat ist keine begünstigte Tätigkeit iSd ATE (> Auslandstätigkeitserlass Rz 24). Das gilt auch, wenn das Projekt mehr als zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ausnahmen sind nur im Rahmen von § 163 AO möglich (> Billigkeit). Zur Steuerbegünstigung von freiwilligen Zuwendungen vgl § 10b EStG und > Spenden Rz 26, 45.

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