Rz. 26

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 53 AO regelt, was den mildtätigen Zwecken zugerechnet werden kann. Mildtätigkeit ist danach die selbstlose (§ 55 AO) Unterstützung von Personen, die wegen Krankheit (§ 53 Nr 1 AO) oder nicht ausreichender Geldmittel (§ 53 Nr 2 AO) hilfsbedürftig sind. Mildtätige Zuwendungen müssen nicht unbedingt unentgeltlich sein; sie dürfen aber nicht um des Entgelts willen erbracht werden (AEAO zu § 53 Nr 2). Mildtätigen Zwecken dienen Wohltätigkeitsvereine, milde Stiftungen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts unterhaltene Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Obdachlosenheime, sowie von solchen Körperschaften betriebene Mahlzeitendienste wie zB ‚Essen auf Rädern’, Krankenpflege, Altenpflege, Behindertenpflege, Blindenfürsorge oder Lebenshilfe (T/K/Seer, § 53 AO Rz 3). Begünstigt sind auch mildtätige Zuwendungen an Personen, die wegen ihres seelischen Zustands hilfsbedürftig sind; das hat zB Bedeutung für die Telefonseelsorge (vgl AEAO zu § 53 Nr 1). Förderungswürdig sind ferner Schutzhäuser für von Gewalt betroffene Personen. Bei der Unterstützung von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen iSd § 53 Nr 1 AO ist es nicht erforderlich, dass sie außerdem noch wirtschaftlich hilfsbedürftig iSd § 53 Nr 2 AO sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder längere Zeit besteht. Bei über 75 Jahre alten Personen wird körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung unterstellt (vgl AEAO zu § 53 Nr 4).

 

Rz. 27

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wirtschaftlich hilfsbedürftig sind Personen, deren Einkünfte und Bezüge das Vierfache, bei Alleinstehenden oder beim Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der > Sozialhilfe iSd § 28 SGB XII nicht übersteigen (§ 53 Nr 2 AO). Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. Für die Begriffe Einkünfte und Bezüge gilt > R 33a.1 Abs 3 EStR (zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 53 Nr 5–8; > Unterhaltsleistungen Rz 94 ff).

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