Rz. 24

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt ist die deutsche öffentliche technische oder finanzielle Entwicklungszusammenarbeit (Abschn I Nr 4 ATE).

Als Träger der öffentlichen Entwicklungshilfe kommt vor allem die > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Betracht (ergänzend bereits > Rz 8 aE). Entwicklungshilfe anderer Träger wie zB die DEG (Deutsche Entwicklungsgesellschaft), der DED (> Deutscher Entwicklungsdienst), > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, > Sparkassen- und Giroverbände, die Friedrich-Ebert-Stiftung ist begünstigt, soweit der Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird (Abschn V Nr 1 ATE; > Rz 8). Überschneidungen der Begünstigung von öffentlicher Entwicklungshilfe und anderen begünstigten Tätigkeiten (> Rz 16–23) sind möglich. Ergänzend > Entwicklungshelfer. Für private Hilfsorganisationen, wie zB die Deutsche Welthungerhilfe, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder den > Malteser Hilfsdienst, ist der ATE nicht anwendbar. Zu weiteren Voraussetzungen vgl LFD Thüringen vom 17.12.2013, aaO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge