Rz. 26

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Sind Nachzahlungen und Vorauszahlungen > Laufende Bezüge (> R 39b.2 Abs 1 LStR), so werden diese für die Berechnung der LSt den Lohnzahlungszeiträumen zugerechnet, für die sie geleistet werden (> R 39b.5 Abs 4 LStR). Diese Nachzahlungen oder Vorauszahlungen darf der ArbG zur Vereinfachung auch als > Sonstige Bezüge besteuern, wenn der ArbN nicht auf der Besteuerung als laufende Bezüge besteht; eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist aber nicht zulässig (> R 39b.5 Abs 4 LStR). Zu weiteren Hinweisen > Nachzahlung von Arbeitslohn, > Rückzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 27–29

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffern einstweilen frei.

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