Rz. 32

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Auf Antrag des ArbN kann das FA eine für ihn ungünstigere Steuerklasse – und eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge (> Rz 29) – für den LSt-Abzug feststellen (§ 38b Abs 3 EStG). Damit kann zB statt Steuerklasse III oder IV die Steuerklasse I beantragt werden, so dass der ArbG von einer Heirat nicht über die Steuerklasse des ArbN erfährt (Gesetzesbegründung). Ebenso kann statt der Steuerklasse II/Kinderfreibetragszahl die Steuerklasse I gewählt werden, damit der ArbG die Existenz eines Kindes oder mehrerer Kinder nicht aus der Kinderfreibetragszahl erfährt. ‚Ungünstiger‘ ist eine Steuerklasse, für die sich eine höhere LSt ergibt. Die beim LSt-Abzug überhöht einbehaltene LSt wird dem ArbN auf Antrag nach Jahresende vom FA erstattet (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Zum LSt-Abzug mit einer ungünstigeren Steuerklasse bei > Schiffspersonal zur Optimierung der ArbG-Förderung für > Reeder§ 41a Abs 4 EStG – vgl Voß/Unbescheid, DB 1998, 2341, und Urbahns, "Befristete Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt", NWB 21/2016, 1578.

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