Rz. 28

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Wird ein Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, werden die zugehörigen Daten von der Meldebehörde an das BZSt übermittelt (§ 39e Abs 2 Satz 1 Nr 3 und Satz 3 EStG). Für minderjährige Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in der Gemeinde des Elternteils gemeldet sind, bedarf es zur Änderung ebenso wie für volljährige Kinder eines Antrags beim FA. Das FA veranlasst ggf die mehrjährige Speicherung des Kindermerkmals beim BZSt (§ 38b Abs 2 Satz 3 EStG; > Rz 16), so dass dem ArbG die entsprechenden LSt-Abzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Zu Einzelheiten der Berücksichtigung von > Kinderfreibeträge Rz 122 ff.

 

Rz. 29

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ein Elternteil kann beim FA beantragen, dass eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmal gebildet wird (§ 38b Abs 3 EStG; > Rz 32). Er kann bestimmen, dass entweder gar kein Kinderfreibetragszähler gebildet wird oder nur für ein bestimmtes Kind nicht. Die geringere Kinderfreibetragszahl kommt auch in Betracht, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahres verstirbt und die Meldebehörde dies dem BZSt mitteilt.

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