I. Zulassung durch die Aufsichtsbehörde

 

Rz. 24

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für die Aufnahme der Tätigkeit bedürfen rechtsfähige Vereine der förmlichen Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (> Rz 27), in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat (vgl § 13 Abs 2 iVm §§ 1417, 23 Abs 2 StBerG und §§ 13 DVLStHV). Der Verein muss die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in seinem Namen führen (§ 18 StBerG). Die Bezeichnung des Vereins muss zudem satzungsgemäß festgelegt und stets aufgeführt werden, zB in Geschäftspapieren.

Die Anerkennung setzt voraus, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben genügt. Dazu gehört die satzungsgemäße Beschränkung der Aufgaben des Vereins ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG für seine Mitglieder. Außerdem müssen eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt sein (> Rz 18), sich Sitz (zur Sitzverlegung vgl BFH/NV 2016, 424) und Geschäftsleitung in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden und im Namen des Vereins darf kein Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten sein. Geregelt sein muss ferner, dass Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt für die Hilfeleistung erhoben wird. Für den Vorstand darf die Satzung höchstens eine Amtszeit von 8 Jahren vorsehen (EFG 2003, 573). Zu weiteren Grenzen der Satzungsautonomie vgl § 14 StBerG und > Rz 3, > Rz 30. Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie sind zulässig, soweit die Satzung zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Dieser Eingriff steht nicht im > Ermessen der Behörde (BFH 188, 233 = BStBl 1999 II, 370).

 

Rz. 25

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis (> Rz 8ff) ergebenden Gefahren (§ 14 Abs 2 iVm § 25 Abs 2 StBerG, §§ 914 DVLStHV) nachgewiesen wird.

Der LSt-Hilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung des Beratungsstellenleiters mitzuteilen und dessen fachliche Qualifikation nachzuweisen (§ 23 Abs 4 und Abs 5 StBerG iVm § 4b DVLStHV; BFH 179, 529 = BStBl 1996 II, 171). Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der LSt-Hilfevereine eingetragen sind (§ 23 Abs 6 iVm § 27 Abs 2 StBerG). Wird eine Beratungsstelle vor der Eintragung in das Verzeichnis tätig, so leistet der LSt-Hilfeverein insoweit unerlaubte Hilfe in Steuersachen.

 

Rz. 26

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wird ein Verein von der Aufsichtsbehörde nicht als LSt-Hilfeverein anerkannt und nicht in das Verzeichnis (§ 30 Abs 1 StBerG) eingetragen, ist der Verein nicht befugt, die Bezeichnung zu führen. Gleiches gilt nach Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung. Wird die Bezeichnung unbefugt geführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 161 StBerG, > Rz 29).

II. Überwachung durch Landesfinanzbehörde/OFD

 

Rz. 27

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LSt-Hilfevereine sind bisher nicht Mitglied der Steuerberaterkammer. Die Überwachung ist deshalb Aufgabe der FinVerw. Nach § 27 StBerG haben die OFDen oder die durch die jeweilige Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörden (Aufsichtsbehörden) die in ihrem Bezirk ansässigen LSt-Hilfevereine und die bestehenden Beratungsstellen ständig zu überwachen. Das ist verfassungsgemäß (BFH 153, 277 = BStBl 1988 II, 684; BVerfG vom 29.05.1991, HFR 1991, 723).

Die mit der Aufsichtsprüfung betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der LSt-Hilfevereine während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden. Die Anordnung einer Aufsichtsprüfung ist auch während der Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens zwischen dem der OFD unterstehenden FA und dem LSt-Hilfeverein rechtmäßig (EFG 2002, 227).

 

Rz. 28

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die FÄ haben bekannt gewordene Verstöße der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl GLE vom 22.07.2014, BStBl 2014 I, 1195 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG). Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht haben die FÄ in eigener Zuständigkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und bei Verstößen die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen, zB Zwangsgeld nach § 159 StBerG, Bußgeldverfahren nach §§ 160ff StBerG, zu veranlassen.

 

Rz. 29

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das gilt besonders, wenn der Verein oder die Personen, deren sich der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen bedient, den eingeschränkten Tätigkeitsbereich überschreiten (§ 160 Abs 1 StBerG), mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG eine andere wirts...

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