Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der LSt-Hilfeverein darf die Beratung nur gegenüber Mitgliedern des eigenen Beratungsvereins durchführen. Die Beratung ist auch gegenüber arbeitslos gewordenen Mitgliedern und nicht erwerbstätigen Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, zulässig. Andere Angehörige der Mitglieder und sonstige Dritte dürfen hingegen nicht betreut werden. Die Beratungsbefugnis besteht ebenfalls nicht, wenn ein Mitglied Einkünfte erzielt, die von der für LSt-Hilfevereine gesetzlich festgelegten, zulässigen sachlichen Beratungsbefugnis (> Rz 9–17) nicht eingeschlossen sind.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

LSt-Hilfevereine sind auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres gesetzlichen Auftrags Selbsthilfeeinrichtungen von ArbN. Den Umfang der Beratungsbefugnis hat der Gesetzgeber deshalb nach den für diesen Personenkreis typischerweise verwirklichten steuerlichen Tatbeständen bestimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte aus einem aktiven oder einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist abschließend in § 4 Nr 11 StBerG geregelt; er ist in den vergangenen Jahren schrittweise ausgedehnt worden (> Rz 10ff).

Zum Umfang der Beratungsbefugnis hat die FinVerw in koordinierten Ländererlassen, zuletzt vom 15.01.2010, BStBl 2010 I, 66 (fortgeltend, vgl BMF vom 19.03.2018 Nr 92, BStBl 2018 I, 322), Stellung genommen. Ergänzend > Hilfe in Steuersachen.

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

LSt-Hilfevereinen ist die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für ihre Mitglieder nur gestattet, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr 1 EStG), das sind im Regelfall Altersrenten, oder Einkünfte aus > Unterhaltsleistungen Rz 4 (§ 22 Nr 1a EStG) beziehen. Die Beratung ist auch zulässig, wenn das Mitglied Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr 5 EStG) bezieht.

 

Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Hilfeleistung in Steuersachen ist für den gesamten Fall nicht zulässig, wenn Mitglieder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (sog Gewinneinkünfte; > Einkünfte Rz 1) erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Die Hilfeleistung ist jedoch zulässig, wenn diesen Einkünften lediglich Einnahmen aus > Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr 12 EStG) oder aus nebenberuflichen Tätigkeiten iSv § 3 Nr 26 und Nr 26a EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten) zugrunde liegen und diese Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind (§ 4 Nr 11 Satz 1 Buchst b StBerG). LSt-Hilfevereine sind hingegen nicht befugt, Gewinneinkünfte ungeprüft, zB aus einer gesonderten Feststellung, in die Steuererklärung zu übernehmen. Die Beratungsbefugnis des LSt-Hilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begründet werden (BFH 155, 292 = BStBl 1989 II, 384). Dies gilt auch beim Bestehen einer Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater (§ 12 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer). Zum Verlustabzug nach § 10d EStGRz 15.

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Haben Mitglieder zusätzlich zu den in > Rz 10 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr 2 bis 4 EStG, so ist die Hilfe in Steuersachen zulässig, wenn diese Einnahmen – nicht Einkünfte – insgesamt den Höchstbetrag von 13 000 EUR, bei Zusammenveranlagung 26 000 EUR nicht übersteigen (§ 4 Nr 11 Satz 1 Buchst c StBerG). Zu den Einnahmen zählen alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Mitglied im Rahmen der genannten Einkunftsarten zufließen. Bei der Veräußerung von Kapitalanlagen (Wertpapieren) ist hingegen der Gewinn maßgebend, dh der Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den Anschaffungskosten (§ 4 Nr 11 Satz 1 Buchst c StBerG iVm §§ 20 Abs 4 und 23 Abs 3 EStG). Hintergrund ist, dass seit 2009 Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der ESt unterliegen (§ 20 Abs 2 EStG). Ohne das Abstellen auf den Gewinn wäre die Beratungsbefugnis der LSt-Hilfevereine in einer Vielzahl von Fällen erheblich eingeschränkt worden. Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften sind bei der Ermittlung der Betragsgrenzen nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei der Ermittlung der Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften (> Einkünfte Rz 1) angesetzt werden. Dabei ist unbeachtlich, ob der LSt-Hilfeverein für das Feststellungsverfahren (> Rz 16) eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat. Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Mitglieds erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenzen nicht einzubeziehen. Werden die Betrags...

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