Rz. 27

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LSt-Hilfevereine sind bisher nicht Mitglied der Steuerberaterkammer. Die Überwachung ist deshalb Aufgabe der FinVerw. Nach § 27 StBerG haben die OFDen oder die durch die jeweilige Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörden (Aufsichtsbehörden) die in ihrem Bezirk ansässigen LSt-Hilfevereine und die bestehenden Beratungsstellen ständig zu überwachen. Das ist verfassungsgemäß (BFH 153, 277 = BStBl 1988 II, 684; BVerfG vom 29.05.1991, HFR 1991, 723).

Die mit der Aufsichtsprüfung betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der LSt-Hilfevereine während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden. Die Anordnung einer Aufsichtsprüfung ist auch während der Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens zwischen dem der OFD unterstehenden FA und dem LSt-Hilfeverein rechtmäßig (EFG 2002, 227).

 

Rz. 28

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die FÄ haben bekannt gewordene Verstöße der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl GLE vom 22.07.2014, BStBl 2014 I, 1195 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG). Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht haben die FÄ in eigener Zuständigkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und bei Verstößen die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen, zB Zwangsgeld nach § 159 StBerG, Bußgeldverfahren nach §§ 160ff StBerG, zu veranlassen.

 

Rz. 29

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das gilt besonders, wenn der Verein oder die Personen, deren sich der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen bedient, den eingeschränkten Tätigkeitsbereich überschreiten (§ 160 Abs 1 StBerG), mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 163 Abs 1 StBerG) oder keine angemessene Versicherung gegen Haftpflichtgefahren unterhalten (vgl § 25 Abs 2 StBerG). Zur Festsetzung von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten vgl §§ 160163 StBerG. Zum Verfahren > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 40ff.

Die Maßnahmen der FinVerw können auf bestimmte Geschäftsstellen oder einen bestimmten Angestellten einer Vereinigung begrenzt werden (BFH 95, 426 = BStBl 1969 II, 470). Zur Rechtswirkung einer angefochtenen Untersagungsverfügung des FA vgl EFG 1974, 379. Zur Konkurrentenklage eines LSt-Hilfevereins, mit der das FA oder die OFD als Aufsichtsbehörde gezwungen werden soll, Verstöße eines konkurrierenden LSt-Hilfevereins zu unterbinden, vgl BFH 151, 18 = BStBl 1988 II, 67.

 

Rz. 30

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung (> Rz 24) zu widerrufen, wenn zB die tatsächliche Geschäftsführung des LSt-Hilfevereins nicht mit den in § 14 StBerG bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn – entgegen dem Satzungsinhalt – die Mitgliedsbeiträge durch den LSt-Hilfeverein leistungsabhängig erhoben werden (vgl § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 5 iVm § 20 Abs 2 Nr 2 StBerG). Indizien für eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung (verdecktes Leistungsentgelt) liegen vor, wenn der LSt-Hilfeverein den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt, oder wenn auf den Beitrag verzichtet wird, sofern ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt. Ein weiteres Indiz für eine leistungsabhängige Beitragserhebung kann sein, wenn die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, die ausschließlich Einkünfte im Rahmen der Beratungsbefugnis des LSt-Hilfevereins (> Rz 8ff) erzielen, von denen jedoch nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins ist, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festgesetzt wird. Zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge > Rz 3.

 

Rz. 31

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Anerkennung wird außerdem widerrufen, wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis (> Rz 8ff) oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist (vgl § 20 Abs 2 StBerG). Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt zB nicht vor, wenn gegen Pflichten des StBerG nachhaltig verstoßen wurde oder der LSt-Hilfeverein in Vermögensverfall geraten ist. Letzteres wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des LSt-Hilfevereins eröffnet oder der Verein in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs 2 InsO; §§ 882b ff ZPO) eingetragen ist. Bei der Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist, ist nicht nur die Vergangenheit zu bewerten, sondern auch die zukünftige Entwicklung abzuschätzen (EFG 2001, 164). Verstöße gegen die Verpflichtung, ordnungsgemäße Geschäftsprüfungen durchführen zu lassen und der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der Prüfungsberichte zuzuleiten, führen zum Widerruf der Anerkennung (EFG 2002, 225). Stellt der Verein die beans...

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