Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als Leasing werden unterschiedliche Rechtsverhältnisse bezeichnet, die – je nach Gestaltung des zivilrechtlichen Vertrags – zwischen einem atypischen Mietverhältnis und dem Ratenkauf von Wirtschaftsgütern einzuordnen sind (vgl L/B/P/Briesemeister, §§ 4, 5 EStG Rz 1000 f; Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG Rz 721 ff mit Hinweisen auf Schrifttum und FinVerw).

Bei der ArbN-Besteuerung ist Leasing vor allem im Zusammenhang mit Fahrzeugen und deren Überlassung oder beruflicher Nutzung relevant. Zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 76, (dort zur Abgeltungswirkung zB für eine Leasingsonderzahlung) 87, 88, > Kraftfahrzeuggestellung Rz 21/1, 49/1 (ua zum sog Behördenleasing), 39/1 (zur Berücksichtigung von Leasingzahlungen bei den Gesamtkosten), 45, 48/1 (zu Zuzahlungen des ArbN zu Anschaffung und laufender Nutzung beim Firmenwagen) sowie BMF vom 04.04.2018, Rz 29, 32, 35, 46 ff, 50 und 61, BStBl 2018 I, 592, > Anh 2 Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer, > Spenden Rz 22. Ergänzend > Berufssportler Rz 3, > Jahreswagen, > Kraftfahrzeugbenutzung. Zur Verhinderung eines "Steuersparmodells für Einnahmenüberschussrechner" bei geleasten Firmenwagen FinBeh HH vom 08.11.2018 – S 2177–2018/001–52, dazu auch EFG 2020, 519 (Rev, BFH VIII R 11/20). Auch ein > Fahrrad, insbesondere ein > Firmenrad, kann geleast sein.

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