Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufwendungen für ein Fahrrad, besonders die AfA und Reparaturkosten, sind > Werbungskosten, soweit das Fahrrad für berufliche Fahrten benutzt wird (> Rz 2). Ist das Fahrrad ein > Arbeitsmittel, weil es so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (zB für Wachmänner einer > Wach- und Schließgesellschaft oder für > Kuriere im Stadtbereich), werden Anschaffungskosten regelmäßig nach Maßgabe der Regelungen über die AfA (> Absetzung für Abnutzung) verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer WK abgezogen; Anschaffungskosten bis zu 410 EUR (ohne USt) sind im VZ der Anschaffung voll als WK abziehbar. Auch Aufwendungen für Reparaturen einschließlich der Ersatzteile sind WK.

 

Rz. 2

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Benutzt ein ArbN für Dienstreisen ein eigenes Fahrrad, das kein Arbeitsmittel ist, so kann er ohne Einzelnachweis bestimmte Km-Sätze als WK abziehen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5; > R 9.5 Abs 1 Satz 5 LStR). Dieser Km-Satz von 0,05 EUR/km (H 9.5 – Pauschale Kilometersätze – LStH) kann (anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten) auch bei Auswärtstätigkeit (Dienstreisen) angesetzt werden. Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt auch bei Benutzung eines Fahrrads die > Entfernungspauschale Rz 15 des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Soweit sie begrifflich Reisekosten sind, kann der ArbG dem ArbN solche Aufwendungen in Höhe – der dann wegfallenden – WK steuerfrei erstatten (§ 3 Nr 16 EStG, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff; > Reisekosten Rz 60 ff); zum öffentlichen Dienst vgl § 3 Nr 13 EStG, > Reisekostenvergütungen und § 5 Abs 3 BRKG. Dagegen können Entschädigungen für die berufliche Nutzung eines Fahrrads nicht als > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG, > R 3.30 LStR) steuerfrei geleistet werden, weil ein Fahrrad kein Werkzeug ist.

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zuschüsse des ArbG zu den Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind nicht steuerfrei (> Entfernungspauschale Rz 113 ff). Wird dem ArbN vom Betrieb ein Fahrrad unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird seit 2012 der geldwerte Nutzungsvorteil dem LSt-Abzug unterworfen; das gilt vor allem für E-Bikes. Zu Einzelheiten > Firmenrad. Das kostenlose Aufladen der Batterien im Betrieb ist ab 2017 steuerfrei (vgl § 3 Nr 46 EStG).

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