Rz. 20

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Hat ein Stpfl Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) gegen eine zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigte Körperschaft und verzichtet er auf die Erstattung, so ist ein Betrag in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet worden ist, als Spende abziehbar. Der Anspruch darf aber nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs 3 Satz 5, 6 EStG). Dafür spricht, wenn in den Anspruchsgrundlagen und Erstattungsformularen den Mitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Ersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen (vgl FG Bln-BB vom 28.11.2018 – 7 K 7258/16, HaufeIndex 12 602 486). Aufwendungen von Gasteltern für die Aufnahme von Kindern aus Katastrophengebieten sind nur abziehbar, wenn sie von der zum Spendenempfang berechtigten Körperschaft vereinbarungsgemäß den Ersatz ihrer Kosten verlangen könnten (OFD Frankfurt/M vom 14.10.2003, DB 2003, 2678).

Unentgeltliche Nutzungen (zB Überlassung von Grundstücken und Gebäuden, PKW, Darlehen) und Leistungen (besonders ehrenamtliche Arbeitsleistung) sind grundsätzlich vom Spendenabzug ausgeschlossen (§ 10b Abs 3 Satz 1 EStG). Zu einer Spende werden solche Leistungen aber, wenn sie als Aufwandsspende gestaltet sind: Dazu muss dem Stpfl ohne Vorbedingung ein Anspruch auf Entgelt für seine Leistung eingeräumt werden, auf dessen Erfüllung er verzichtet.

 

Rz. 21

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine hat die FinVerw ua folgende Hinweise gegeben (BMF vom 25.11.2014, BStBl 2014 I, 1584, ergänzt durch BMF vom 24.08.2016, BStBl 2016 I, 994):

Ehrenamtliche Mitglieder erbringen Leistungen für ihren Verein idR unentgeltlich und ohne Ersatz für ihre Aufwendungen beanspruchen zu können. Etwas anderes muss durch eine schriftliche, vor Beginn der Tätigkeit getroffene Vereinbarung nachgewiesen werden. Dafür kommt ein Vertrag, die Satzung, eine auf ihr beruhende Vereinsordnung (zB Reisekostenordnung) oder ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss in Betracht, wenn er den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist (EFG 2014, 989 = DStRE 2014, 1480 hat aber den SA-Abzug abgelehnt, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz lediglich auf einem Vorstandsbeschluss beruht). Seit 2015 muss der Vorstand durch die Satzung zu einem entsprechenden Beschluss ermächtigt sein. Ein pauschaler Aufwendungsersatz ist zulässig. Der Aufwand für die PKW-Nutzung kann bis zur Höhe der Km-Pauschale für Auswärtstätigkeit als angemessen angesehen werden (OFD Frankfurt/M vom 21.02.2002, DB 2002, 818; > Kilometer-Pauschalen Rz 5). Der Ersatz von Aufwendungen darf nicht unter der Bedingung geregelt sein, dass die Mitglieder auf die Erfüllung ihres Anspruchs verzichten. Der Verein muss zudem wirtschaftlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Davon ist auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel oder sonstiges Vermögen verfügt, wobei nicht zwischen der ideellen Tätigkeit und einem ggf bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zu unterscheiden ist.

Bei dem Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt es sich um eine Geldspende in Höhe des vereinbarten Ersatzanspruchs. In der Zuwendungsbestätigung (> Rz 54 ff) muss der Verein deshalb eine Geldzuwendung bescheinigen. Sie darf aber nur erteilt werden, wenn die Aufwendungen des Mitglieds zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich waren.

 

Rz. 22

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Leasing-Nehmer, der einem Spendenempfänger den geleasten Gegenstand unentgeltlich zur Verfügung stellt und weiterhin die Leasing-Raten zahlt, spendet vgl BFH 162, 251 = BStBl 1991 II, 70. Zur Anerkennung zurückgespendeter Aushilfslöhne bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine vgl BFH 163, 87 = BStBl 1991 II, 308.

 

Rz. 23, 24

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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