Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Meldet sich ein Kriegsflüchtling bei der Ausländerbehörde oder einer Meldebehörde, wird dadurch auch die Vergabe der steuerlichen > Identifikationsnummer veranlasst.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kriegsflüchtlinge aus der > Ukraine erhalten idR sofort die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Sie können damit ein > Dienstverhältnis eingehen und > Arbeitslohn erhalten. > Arbeitgeber können ihnen ua > Beihilfen zahlen, die nach § 3 Nr 11 EStG bzw R 3.11 LStR in bestimmtem Umfang steuerfrei sind. Für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gelten dabei Besonderheiten.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Während Beihilfen an > Arbeitnehmer im privaten Dienst grundsätzlich nur dann steuerfrei sind, wenn sie von einer unabhängigen Einrichtung des ArbG oder durch bzw nach Beteiligung des Betriebsrats (vgl dazu detailliert > Beihilfen Rz 41) gezahlt werden, müssen diese Voraussetzungen bei Leistungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vorübergehend nicht erfüllt werden (vgl BMF vom 07.06.2022, BStBl 2022 I, 923; Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden, durch BMF vom 17.11.2022, BStBl 2022 I, 1516 und sodann nochmalige Verlängerung bis zum 31.12.2024 durch BMF vom 24.10.2023). Darüber hinaus kann ein "besonderer Notfall", der eine Steuerbefreiung von mehr als 600 EUR im Jahr (> Beihilfen Rz 43/1) zulässt, stets angenommen werden, wenn ein ArbN die Ukraine im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Auf Unterstützungen in Form von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen (> Darlehen Rz 18 ff) ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Abs 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens, sofern das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Beihilfen idS sind auch die folgenden, erstmals nach Ausbruch des Krieges erbrachten Leistungen zu bewerten:

  • Die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz, wenn das private Kfz durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
  • die Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder Unterkünften, wenn die bisherigen durch die Kriegsereignisse unbewohnbar geworden sind,
  • die Gewährung unentgeltlicher Verpflegung an ArbN, soweit der ArbN sich nicht selbst versorgen kann, sowie
  • die Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des ArbN durch die Kriegsereignisse nicht mehr zur Verfügung stehen oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient.
 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines ArbN, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, ist nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen.

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die steuerfreien Leistungen sind im > Lohnkonto aufzuzeichnen; dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende ArbN durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Der ArbN hat dem ArbG die erforderlichen Angaben zur > Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw zu erwartenden Entschädigung oder Zuwendung zur Verfügung zu stellen.

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