Rz. 3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Krankheitskosten, die der Stpfl für sich aufwendet und die nicht beruflich veranlasst sind (> Rz 1), werden dem Grunde nach stets nach § 33 EStG berücksichtigt, soweit der Stpfl sie selbst trägt und nicht von anderer Seite Ersatz erhält. Leistungen von dritter Seite (Krankenkasse, Beihilfe) sind auch dann bei der Ermittlung der Höhe der AgB abzuziehen, wenn der Stpfl sie in einem späteren VZ erhält (BFH 113, 367 = BStBl 1975 II, 14; BFH 166, 159 = BStBl 1992 II, 179; BFH 260, 507 = BStBl 2018 II, 469). Tatsächlichen Erstattungen gleichgestellt sind Leistungen der privaten Krankenversicherung, auf die ein Stpfl verzichtet, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, auch wenn diese die Höhe der als SA abziehbaren Beiträge mindert (BFH 260, 218 = BStBl 2018 II, 384; EFG 2017, 1265; FG Niedersachsen vom 20.2.2019 – 9 K 325/16; ergänzend > Rz 9). Der Abzug der Aufwendungen ist jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Stpfl. einer Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung nicht nachkommt (LfSt RP vom 18.12.2014 – S 2284A – St 32 3).

Krankheitskosten sind idR selbst dann abziehbar, wenn ihnen ein Gegenwert, zB in Gestalt eines Rollstuhls, medizinischer Dienstleistungen oder von Medikamenten gegenübersteht (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21, 22/2; ergänzend > Rz 10 Gebäudeeinbauten, > Rz 10 Hilfsmittel). Wegen anzurechnender ErsatzleistungenAußergewöhnliche Belastungen Rz 24ff. Der Stpfl muss demnach anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen und sich nachprüfbare Unterlagen über die von seiner Krankenversicherung nicht übernommenen Aufwendungen besorgen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 45). Ein Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse ist zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält (BFH 183, 476 = BStBl 1997 II, 805); die Regelung in R 33.2 Nr 7 EStR gilt nicht für Krankheitskosten, wenn ausnahmsweise weder eine Versicherung noch ein Beihilfeanspruch besteht; auch der BFH macht die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nicht vom Abschluss einer Versicherung abhängig (> Rz 7).

Es kommt nicht darauf an, ob die laufenden Einkünfte des Stpfl ausreichen, um die Krankheitskosten zu tragen, oder ob er auf sein Vermögen zurückgreifen oder ein Darlehen aufnehmen muss (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 17, 20).

 

Rz. 4

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ein Abzug kommt auch für Krankheitskosten in Betracht, die der Stpfl für nahe > Angehörige aufwendet, die sie nicht selbst aufbringen können; solche Belastungen müssen aber zwangsläufig entstehen (> Rz 7). Das sind Aufwendungen für einen Tierarzt aber zB nicht (EFG 1998, 950).

Trägt ein vermögender überlebender Ehegatte (Stpfl) Krankenhauskosten für ein volljähriges Kind, das nach dem Testament des erstverstorbenen Ehegatten zunächst dessen Nachlass nicht antreten kann, so kann dem Stpfl eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zustehen (BFH 79, 271 = BStBl 1964 III, 331). Krankheitskosten des Erblassers, die der Erbe aus dem Nachlass bezahlt, sind AgB des Erblassers und werden bei dessen letzter Veranlagung berücksichtigt (BFH 74, 76 = BStBl 1962 III, 31; > Rechtsnachfolger). Beim Erben können sie als AgB abziehbar sein, wenn sie erst in einem VZ geleistet werden, für den der Erblasser nicht mehr veranlagt wird, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden (vgl BFH 157, 88 = BStBl 1989 II, 779 sowie BFH/NV 1996, 807 = HFR 1997, 16; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 51). Das gilt auch für den Ehegatten als Erben bei der ESt-(Zusammen-)Veranlagung für das Todesjahr des Erblassers; ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 39. Zu Besonderheiten bei Krankheitskosten BehinderterBehinderten-Pauschbetrag Rz 50ff.

 

Rz. 5

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Krankheitskosten sind begrifflich Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel aufgewendet werden, eine Krankheit erträglich zu machen (BFH 161, 447 = BStBl 1990 II, 962; BFH 169, 43 = BStBl 1993 II, 212; BFH 183, 476 = BStBl 1997 II, 805 jeweils mwN). Keine AgB begründen dagegen Aufwendungen gelegentlich einer Krankheit oder als deren Folgemittelbare Krankheitskosten – (BFH 126, 302 = BStBl 1979 II, 78; BFH 135, 37 = BStBl 1982 II, 297; BFH 149, 539 = BStBl 1987 II, 596). Ebenso BFH 165, 531 = BStBl 1992 II, 110 für den Abzug von Aufwendungen für eine Diätverpflegung, die an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (vgl dazu § 33 Abs 2 Satz 3 EStG). Das Gleiche gilt für vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahmen. Begünstigt sind dagegen vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Rekonvaleszenz, wenn die konkrete Behandlung nachweislich medizinisch indiziert ist (BFH 140, 556 = BStBl 1984 II, 484). Ergänzend > Rz 10 Vorsorgeuntersuchungen. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Stpfl idR durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. In bestimmten Fällen ist jedoch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinisch...

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