Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Krankheitskosten sind im Prinzip Aufwendungen für die private > Lebensführung, die in Höhe eines durch keine Krankenversicherung übernommenen Sockelbetrags zum Existenzminimum gehören und mit dem > Grundfreibetrag abgegolten sind; sie werden durch § 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Übersteigen die Aufwendungen jedoch einen Sockelbetrag in Höhe der zumutbaren Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG), kommt ein Abzug der Aufwendungen als > Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Betracht; vgl ausführlich zB Modrzejewski, StuW 2019, 144, zu Einzelheiten > Rz 3ff. Die Berücksichtigung von Krankheitskosten erst oberhalb der zumutbaren Belastung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 251, 196 = BStBl 2016 II, 151, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG, Beschluss vom 28.04.2016 – 2 BvR 180/16; BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259; BFH 258, 53 = BStBl 2017 II, 949; BFH 260, 507 = BStBl 2018 II, 469).

Nur bei typischen > Berufskrankheiten oder bei durch den Beruf ausgelösten Erkrankungen können Krankheitskosten zu > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben führen (BFH 242, 56 = BStBl 2013 II, 815).

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Wegen der Zuwendungen des ArbG an den ArbN im Krankheitsfall > Beihilfen Rz 12ff und Rz 41ff, > Erkrankung von Arbeitnehmern, > Krankenversicherung Rz 32ff, > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Seit 2009 gibt es einen Freibetrag (vgl § 3 Nr 34 EStG), der bestimmte Aufwendungen des ArbG für die > Betriebliche Gesundheitsförderung von der Besteuerung ausnimmt (vgl ergänzend und jeweils mwN etwa > Arbeitslohn Rz 64; Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946; Hilbert/Trück, NWB 2019, 1198).

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