Rz. 84

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Neben einer Abfindung wird einem ausscheidenden ArbN gelegentlich der Firmenwagen weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Einer tarifermäßigten Besteuerung der Abfindung (vgl § 34 Abs 1, 2 Nr 2 iVm § 24 Nr 1 Buchst a EStG) steht es nach BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Kalenderjahr aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden. So bleibt eine tarifermäßigte Besteuerung der eigentlichen Entlassungsentschädigung auch dann zulässig, wenn der ArbN über das Jahr der Abfindungszahlung hinaus den Firmenwagen für einen befristeten Zeitraum weiter nutzen darf (BFH 199, 395 = BStBl 2004 II, 447; > Außerordentliche Einkünfte Rz 102). Nach Auffassung FinVerw sind derartige Zusatzleistungen für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen (BMF vom 01.11.2013, Rz 14, BStBl 2013 I, 1326, dessen Rz 8 neu gefasst durch BMF vom 04.03.2016, BStBl 2016 I, 277).

 

Rz. 85

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Widerruft der ArbG bei Freistellung des ArbN die Privatnutzung, kann das den ArbG zu einer Nutzungsausfallentschädigung verpflichten (BAG vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10, NJW 2012, 1756 = BeckRS 2012, 69 422); die Zahlung unterliegt als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

 

Rz. 86

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird der Firmenwagen bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem ArbG zurückgegeben und erbringt der ArbN zB wegen der für den ArbG weiter laufenden Leasingraten noch einen Kostenbeitrag (arbeitsrechtlich soll eine derartige Vertragsklausel unwirksam sein; vgl BAG 107, 256 vom 09.09.2003 – 9 AZR 574/02, DB 2004, 988), zB weil der ArbG das Kfz im Interesse des ArbN auf der Grundlage einer > Gehaltsumwandlung beschafft hat, so entstehen dem ArbN keine > Werbungskosten; sein Kostenbeitrag mindert aber im VZ der Zahlung den in diesem VZ anfallenden geldwerten Vorteil.

 

Rz. 87

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erwirbt der ArbN sein bisher genutztes Firmenfahrzeug zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis, ist dieser Rabatt als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Als Vergleichswert gilt der üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielbare Marktpreis des Kfz, der auf Grundlage der üblichen Marktübersichten (zB "Schwacke-Liste") durch > Schätzung bestimmt werden kann (BFH 210, 291 = BStBl 2005 II, 795). Ergänzend > Kraftfahrzeugverkauf.

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