Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Veräußert der ArbG ein Kfz an seinen ArbN, so ist ein etwaiger Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 EStG; > Sachbezüge Rz 38 ff) ein geldwerter Vorteil (BFH 210, 291 = BStBl 2005 II, 705), der grundsätzlich dem LSt-Abzug unterliegt. Ist der ArbG aber ein Automobilhersteller oder Automobilhändler, der Kfz nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN herstellt oder vertreibt, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 3 EStG bewertet und der Rabatt-Freibetrag berücksichtigt; zu Einzelheiten > Jahreswagen, > Rabatte Rz 41 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Bei der Veräußerung von gebrauchten Kfz ist üblicher Endpreis am Abgabeort der Preis, den das Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen würde (BFH 210, 291 – aaO). Das ist stets der Preis einschließlich Umsatzsteuer (Bruttopreis), unabhängig davon, ob das Kfz von einem Autohändler, einem anderen Unternehmer oder einer Privatperson veräußert wird.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die FinVerw erkennt idR den vom ArbN entrichteten Kaufpreis als üblichen Endpreis am Abgabeort an, wenn er dem Schätzwert eines vereidigten Sachverständigen entspricht (Händlerverkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer). Abschläge werden vorgenommen, soweit die Leistungen des ArbG nicht denen eines Händlers entsprechen, zB bei fehlender Inspektion oder Garantie. Ggf wird der übliche Endpreis am Abgabeort in Anlehnung an die > Schwacke-Liste oder ähnliche Marktübersichten im Schätzungswege ermittelt. Eine solche Schätzung ist im Wege der Revision nur eingeschränkt nachprüfbar (BFH 210, 291 – aaO).

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Umgekehrt kann auch bei der Veräußerung eines Kfz durch den ArbN an den ArbG zu einem über dem üblichen Endpreis am Abgabeort liegenden Preis Arbeitslohn zufließen. Zum verbilligten Erwerb eines Kfz von einem Dritten mit Beteiligung des ArbG > Beziehungskauf.

 

Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Legt ein ArbN den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren ArbG zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren, wenn der Stpfl im Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat (BFH 193, 429 = BStBl 2001 II, 190).

 

Rz. 6

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die Veräußerung eines Kfz durch den ArbN an einen fremden Dritten innerhalb eines Jahres nach dessen Anschaffung führt uE nicht zu Einkünften aus § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, wenn der Veräußerungserlös die Anschaffungskosten übersteigt (so aber BFH 221, 97 = BStBl 2009 II, 296). Die für Gegenstände des täglichen Gebrauchs geltende Ausnahme (§ 23 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 2 EStG) war im Urteilsfall noch nicht Gesetz; uE gilt sie für ein privates Kfz. Im Übrigen bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 22 Nr 2 iVm § 23 EStG iHv insgesamt weniger als 600 EUR im VZ steuerfrei (§ 23 Abs 3 Satz 5 EStG).

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