Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kinderzulagen aus der GUV sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG); > Unfallversicherung Rz 13. Steuerfrei sind auch Kinderzuschüsse aus der GRV (§ 3 Nr 1 Buchst b EStG); > Renteneinkünfte Rz 86, ergänzend > Knappschaft Rz 4. Wegen der Kinderzulagen bei der > Riester-Rente gemäß § 85 EStGPrivate Altersvorsorge Rz 40 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kinderzuschüsse, die > Berufsständische Versorgungseinrichtungen zu einer Rente zahlen, werden nachgelagert besteuert (BFH 235, 207 = BStBl 2012 II, 312; > Renteneinkünfte Rz 25 ff). Gleiches gilt für vom ArbG gezahlte Zulagen oder Zuschläge für Kinder, auch soweit sie auf Besoldungsgesetz oder Tarifvertrag beruhen (vgl § 3 Nr 11 Satz 2 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG (> Kindergeld Rz 100 ff) bleibt als Sozialleistung an Bedürftige unbesteuert.

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