Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Kinderzulagen aus der GUV sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG); > Unfallversicherung Rz 13. Steuerfrei sind auch Kinderzuschüsse aus der GRV (§ 3 Nr 1 Buchst b EStG); > Renteneinkünfte Rz 86, ergänzend > Knappschaft Rz 4. Wegen der Kinderzulagen bei der > Riester-Rente gemäß § 85 EStG > Private Altersvorsorge Rz 40 ff.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Kinderzuschüsse, die > Berufsständische Versorgungseinrichtungen zu einer Rente zahlen, werden nachgelagert besteuert (BFH 235, 207 = BStBl 2012 II, 312; > Renteneinkünfte Rz 25 ff). Gleiches gilt für vom ArbG gezahlte Zulagen oder Zuschläge für Kinder, auch soweit sie auf Besoldungsgesetz oder Tarifvertrag beruhen (vgl § 3 Nr 11 Satz 2 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG (> Kindergeld Rz 100 ff) bleibt als Sozialleistung an Bedürftige unbesteuert.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen