Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Lädt der ArbN selbst zur Feier seines Dienstjubiläums ein (zur "Feier des ArbN" > Bewirtung Rz 29) können seine Aufwendungen WK oder nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung sein (vgl BFH 166, 251 = BStBl 1992 II, 359 mwN). Der BFH hat entschieden, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist (BFH 253, 326 = BStBl 2016 II, 744). Demnach sind Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums ausschließlich beruflich veranlasst und als WK zu berücksichtigen, wenn der ArbN die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Den Abzug als WK bejaht der BFH auch bei einer von einem Geschäftsführer mit variablen Bezügen, die vom Einsatz seiner Mitarbeiter abhängen, veranstalteten Jubiläumsfeier, zu der ausschließlich Betriebsangehörige (500 ArbN) eingeladen sind (BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459).

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Überholt sind uE Entscheidungen, die den WK-Abzug wegen § 12 Nr 1 EStG generell versagten. So zB für die Aufwendungen eines katholischen Priesters aus Anlass seines 25-jährigen Priesterjubiläums (BFH/NV 2014, 500) oder für die Aufwendungen eines Beamten, der zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens empfängt (BFH/NV 1991, 436; ergänzend > Repräsentationskosten). Zu Leistungen des ArbG > Rz 6. Zu weiteren Einzelheiten > Bewirtung Rz 43 ff [47].

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