Rz. 1
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Der Repräsentation dienen Aufwendungen, die durch die berufliche Stellung eines Stpfl bedingt sind; bei ArbN sind das besonders Angestellte in leitenden Funktionen oder höhere Beamte und Soldaten. Häufig sind sie von Aufwendungen für die private Lebensführung nicht eindeutig zu trennen. Dazu zählen zB Aufwendungen für Kleidung, Wohnung, Beteiligung am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, Spenden bei öffentlichen Sammlungen, kleine > Aufmerksamkeiten und Geschenke an enge Mitarbeiter.
Rz. 2
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Soweit in den Repräsentationskosten Beträge enthalten sind, die für den Haushalt des Stpfl aufgewendet werden, gilt das Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG. Stehen die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit des Stpfl, sind sie WK/BA, soweit sie so gut wie ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Soweit sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind, sind sie nicht abziehbar, da sie die Voraussetzungen der §§ 4, 9 EStG nicht erfüllen. Sind sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst (gemischte Aufwendungen) und gibt es ein objektives Aufteilungskriterium, können die Aufwendungen in WK/BA und nicht abziehbare Aufwendungen aufgeteilt werden. Anderenfalls sind die gemischten Aufwendungen nicht abziehbar. Zu den Grundsätzen vgl BFH/GrS BFH 227,1 = BStBl 2010 II, 672 sowie > Lebensführung Rz 4 ff, > Werbungskosten Rz 98 ff. Zur Abgrenzung von überwiegend beruflich veranlasstem Aufwand > Amtseinführung, > Arbeitslohn Rz 92, > Behördenleiter, > Bewirtung Rz 25 ff. Wegen weiterer Hinweise > Berufskleidung, > Geburtstagsfeier, > Geschenke, > Jubiläumsfeier. Wegen großer und aufwendiger Wohnungen > Dienstwohnung.
Rz. 3
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Zahlt der ArbG dem ArbN Zulagen oder Zuschläge für Zwecke der Repräsentation, gehören sie zum stpfl Arbeitslohn (BVerfG vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BStBl 1999 II, 502); die glaubhaft gemachten WK (> Rz 2) mindern diese Einnahmen. Zu Arbeitslohn führt auch die Überlassung von Markenbekleidung an leitende Mitarbeiter (BFH 212, 574 = BStBl 2006 II, 691; > Berufskleidung). Bei einem Fest des ArbG anlässlich des Geburtstags eines ArbN ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des ArbN (Arbeitslohn) handelt (> Geburtstagsfeier); zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 27 ff, 46 ff. > Aufwandsentschädigungen bleiben nur im Rahmen von § 3 Nr 12 EStG steuerfrei.
Rz. 4
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Steht dem ArbN/Amtsträger ein Fonds für Repräsentation zur Verfügung, so führt dessen Bereitstellung allein noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Entnahmen abzurechnen und zu belegen sind (sonst > Rz 3). Nur soweit sie nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, führen sie zu Arbeitslohn, der dem LSt-Abzug unterliegt.
Rz. 5
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Zur Anwendung von § 37b EStG auf Sachzuwendungen aus Repräsentationsgründen > Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen.
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