Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Eine Jubilarfeier für eine Vielzahl von Jubilaren behandelt die FinVerw als Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 1, BStBl 2015 I, 832); > Betriebsveranstaltungen; das gilt allerdings nur für ArbN mit einem runden Jubiläum (zu Einzelheiten > Rz 10 ff). Sachzuwendungen iHv 110 EUR führen hierbei nicht zu Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015 Tz 2,4, aaO; > Rz 6). Wertvollere Geschenke unterliegen als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug nach § 39b Abs 3 EStG (> R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). Stattdessen kann der ArbG den LSt-Abzug pauschal vornehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Soweit es sich um Arbeitslohn von ArbN mit einem runden Jubiläum iSd BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO (> Rz 10 ff) handelt, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 144ff). Ergänzend eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Steuer auf Sachgeschenke an ArbN zu Lasten des Schenkenden zu pauschalieren; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Klärung, inwieweit die Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier steuerpflichtig sind, > Betriebsveranstaltungen Rz 10ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit Bewirtungsaufwand auf die ‚Offiziellen’ entfällt, entsteht diesen uE kein besteuerbarer geldwerter Vorteil, weil sie in Ausübung ihrer beruflichen Funktionen teilnehmen und der geldwerte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entsteht (> Arbeitslohn Rz 55). Soweit der Anteil am Gesamtaufwand auf ArbN entfällt, die kein rundes Jubiläum iSv BMF vom 14.10.2015 Tz 4b, aaO feiern (> Rz 10 ff), liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nicht vor; bei ihnen bleibt der gesamte Aufwand nicht steuerfrei, wenn er über eine > Aufmerksamkeiten hinausgeht (> R 19.6 LStR).

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