Rz. 43

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der BFH hat sich seit den 2000er Jahren bemüht, das Abzugsverbot in § 12 Nr 1 EStG an die veränderten Lebensverhältnisse anzupassen (Änderung der Rechtsprechung) und den Begriff der > Werbungskosten (§ 9 EStG) großzügiger auszulegen (vgl hierzu detailliert Wolf/Schäfer, DB 2004, 775). In der Folge hat das Gericht in BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317 (Kommandoübergabe eines Brigadegenerals) und BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459 (Gartenfest zum 25-jährigen Dienstjubiläum) auch Bewirtungskosten von ArbN zum Werbungskostenabzug zugelassen. Es wurden damit die bei ArbG-Sachverhalten entwickelten Grundsätze (> Rz 28 ff; privates Fest / Fest des Arbeitgebers) auf den Werbungskostenabzug übertragen. Anlass der Feier und variable Vergütung sind nicht mehr alleinige Kriterien, vielmehr ist nun stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Seit der Entscheidung des Großen Senates des BFH (sog Aufteilungsbeschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; im Einzelnen > Lebensführung Rz 4 ff mwN) kommt zudem eine Aufteilung der Kosten in Betracht, wenn ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist.

Die FinVerw hat diese Grundsätze übernommen (vgl OFD Hannover vom 01.09.2009 – S 2350–32-StO 217 [ersetzt durch nachstehend genannte OFD Nds]; BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614; FinMin SH vom 01.11.2010 – VI 3011-S 2742–121 und besonders ausführlich OFD Nds vom 29.11.2011 – S 2350–32-St 215, DB 2012, 714). Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein Abzug dem Grunde nach in Betracht kommt (> Rz 44 ff) und anschließend ist zu prüfen, in welcher Höhe > Werbungskosten anzusetzen sind (> Rz 46 ff).

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