Schließen > Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB; > Eheliches Güterrecht) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag (§§ 1408ff BGB) etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die > Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 BGB). Ergänzend > Ehescheidung Rz 7; > Splitting Rz 1/2.

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