Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs 1 BGB). Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen Ehegatten getrennt; erst wenn die Zugewinngemeinschaft durch Auflösung der Ehe oder Tod eines Ehegatten endet, wird der während der Ehe erworbene Zugewinn ausgeglichen (§§ 1363ff BGB, §§ 1371ff BGB). Aufwendungen für Verträge über das eheliche Güterrecht gehören nach Sicht alter Rechtsprechung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (BFH 66, 422 = BStBl 1958 III, 165). Zur steuerlichen Bedeutung des Güterstands vgl H 26a EStR und > Gütergemeinschaft. Zu Auswirkungen bei der Einzelveranlagung von Ehegatten > Ehegattenbesteuerung Rz 36/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Größere freigebige Zuwendungen unter Ehegatten können der Schenkungsteuer unterliegen (Freibetrag 500 000 EUR; vgl § 16 Abs 1 Nr 1 ErbStG). Eine Zuwendung unter Ehegatten ist aber keine Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH vom 28.03.2005 – X ZR 85/04, NJW 2006, 2330 zur Zuwendung eines Grundstücksteils). Im Übrigen ist auch keine freigebige Zuwendung, was ein Ehegatte dem anderen zur Erfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung zuwendet. Zur näheren Bestimmung einer ‚freigebigen Zuwendung’ iSd ErbStG vgl R E 7.1 ErbStR. Zu Besonderheiten bei einem "Und"- oder "Oderkonto" vgl BFH 237, 179 = BStBl 2012 II, 473.

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