Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Eine Glaubensgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Personen, die von einer gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung getragen wird. Die Freiheit des Bekenntnisses zu einer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung wird durch Art 4 GG geschützt. Nach Art 140 GG iVm Art 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist die Freiheit zur Vereinigung zu Glaubensgemeinschaften zu gewähren.

 

Rz. 2

Glaubensgemeinschaften erwerben Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten des GGKörperschaft des öffentlichen Rechts waren, haben diesen Status behalten. Andere Glaubensgemeinschaften können auf ihren Antrag gleiche Rechte erhalten, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. Art 140 GG iVm Art 137 Abs 5 und 7 WRV). Glaubensgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorgaben Steuern zu erheben (vgl Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV; > Kirchensteuer).

 

Rz. 3

Gezahlte > Kirchensteuer ist grundsätzlich als eine der > Sonderausgaben Rz 19 zu berücksichtigen. Das gilt auch für Spenden und Zuwendungen für kirchliche Zwecke (> Spenden Rz 28).

 

Rz. 4

Verpflichten sich die Mitglieder eines (religiösen) gemeinnützigen Vereins, ihre Arbeitskraft in dem vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzusetzen, und verpflichtet sich der Verein im Gegenzug hierfür den Mitgliedern einen (schlichten) Lebensunterhalt zu gewähren, so können die Unterhaltsaufwendungen > Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein; auf die Frage, ob die Unterhaltsleistungen bei den Mitgliedern > Arbeitslohn sind, kommt es für den BA-Abzug nicht an (BFH 185, 220 = BStBl 1998 II, 357). Ein Aussage über die etwaige Eigenschaft als > Arbeitnehmer ist dabei mithin nicht getroffen; ergänzend > Ordensangehörige Rz 1.

 

Rz. 5

Die Frage, ob eine Glaubensgemeinschaft gemeinnützig tätig ist, sodass Zuwendungen und Spenden steuerlich abziehbar sind, fällt nicht in den Schutzbereich von Art 140 GG iVm Art 137 WRV (> Rz 1). Daraus folgt, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist (BFH 258, 124 = BStBl 2018 II, 218).

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