Rz. 19

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unbeschränkt abziehbar ist die gezahlte KiSt, sowie sie nicht als Zuschlag zur Kapitalertrag- bzw zur > Abgeltungsteuer gezahlt wurde (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG; > R 10.7 EStR; H 10.7 EStH). Zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 70–76. Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach > R 10.7 Abs 1 EStR ist eine Billigkeitsmaßnahme iSv § 163 AO (> Billigkeit Rz 7 ff; vgl BFH 196, 572 = BStBl 2002 II, 201). Kirchenbeiträge werden nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags als SA abgezogen; da sie nicht festgesetzt werden, gilt ausschließlich das Zahlungsprinzip; für die Begrenzung des Abzugs ist die endgültig für den VZ festgesetzte ESt maßgebend (vgl BFH 199, 340 = BStBl 2003 II, 281). Zur Anrechnung erstatteter Kirchensteuern > Rz 115 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge