Rz. 86

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Beim beherrschenden GesGf (> Rz 41) sind die Übernahme der Kosten von Vorsorgeuntersuchungen oder Kuren oder Beihilfen und Lohnfortzahlung bei Krankheit, Zuwendungen bei Heirat oder Geburt eines Kindes, > Mutterschutz bei einer GesGfin, Jubiläumszuwendungen, verbilligtes Kantinenessen, verbilligte Wohnung (BFH 155, 349 = BStBl 1989 II, 248; ergänzend EFG 2007, 442), > Rabatte (Preisnachlässe), Deputate (> Sachbezüge Rz 7), und andere Sozialleistungen nur dann Teil der Bezüge als ArbN und deshalb > Betriebsausgaben der KapGes, wenn sie im Voraus klar vereinbart worden sind (> Rz 39). Sonst sind diese Leistungen als vGA zu behandeln. Bei nicht beherrschenden GesGf gehört ohne besondere Vereinbarung nur das zum > Arbeitslohn, was bei fremden leitenden Angestellten üblich ist. VGA tritt außerdem ein bei Verzicht auf die Herausgabe von > Schmiergelder eines Lieferanten (BFH 150, 337 = BStBl 1987 II, 733). Anders ist die Überlassung einer der GmbH zugedachten Incentive-Reise an den GesGf aber keine vGA, sondern Arbeitslohn (EFG 2002, 1122; > Incentives). Ergänzend > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 40.

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