A. Begriffsbestimmung

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Schmiergeld ist begrifflich nicht eindeutig definiert. Aus der Sicht des sie entgegennehmenden Stpfl sind Schmiergelder im engeren Sinn Zuwendungen, die zB Unternehmern oder deren Bevollmächtigte von anderen gezahlt werden, um sie im wirtschaftlichen Interesse des "Schmierenden", zB bei der Vergabe von Aufträgen, zu einem unlauteren oder gar gesetzwidrigen Verhalten zu veranlassen. Vorgängen, die man umgangssprachlich als ‚Schmieren’ bezeichnet, können strafrechtliche Tatbestände zugrunde liegen, insbesondere Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl § 299 StGB), Vorteilsgewährung (vgl § 333 StGB), Bestechung (vgl § 334 StGB) – ggf iVm Art 2 §§ 1bis 3 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (BGBl 1998 II, 2327). Keine Schmiergelder idS, sondern > Lohnzahlung durch Dritte, sind Zuwendungen, mit denen eine ohnehin zu erbringende Leistung zusätzlich belohnt wird, wie zB bei > Trinkgelder für das beschleunigte Abladen eines Lkws ggf über die normale Arbeitszeit hinaus. Von Schmiergeldern zu unterscheiden sind außerdem Geldgeschenke an nicht im Betrieb Beschäftigte, die zur allgemeinen Verbesserung von Geschäftsbeziehungen oder deshalb gezahlt werden, um den Empfänger generell dazu zu veranlassen, sich für die Interessen des Gebers einzusetzen. Über Geschenke im beruflichen Bereich > Bewirtung, > Bonus, > Geschenke; außerdem > Provisionen.

B. Steuerliche Behandlung

I. Besteuerung beim Empfänger

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder sind idR keine Geschenke, wenn die Zuwendung den Empfänger zu einer Gegenleistung veranlassen soll (BFH 135, 206 = BStBl 1982 II, 394). Sie können > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG sein, so zB bei Bestechungsgeldern, die Lizenzfußballspielern von ihrem Verein oder einem diesem nahestehenden Dritten zur Beeinflussung des Spielausgangs gezahlt werden (EFG 1978, 280). Kein Arbeitslohn sind sie idR, wenn der ArbN veranlasst werden soll, gegen die Interessen des ArbG zu handeln (> Arbeitslohn Rz 126, 127). Dann handelt es sich idR um > Sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr 3 EStG (BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396; BFH/NV 2007, 1887; > Arbeitslohn Rz 148/2). Solche Zuwendungen werden im Wege der Veranlagung besteuert und unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Deshalb haftet zB der ArbG nicht für die ESt für die seinen ArbN von Dritten gewährten Schmiergelder.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergeldzahlungen eines Lieferanten an den mittelbar beteiligten Geschäftsführer einer GmbH für die Lieferung eines dem Anlagevermögen der GmbH zuzuordnenden Wirtschaftsguts sind eine verdeckte Gewinnausschüttung (EFG 2005, 1074; zur vGA > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff).

 

Rz. 2/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zahlt der Stpfl nach § 22 Nr 3 EStG steuerpflichtige Bestechungsgelder (> Rz 2) zurück, wird dies im VZ des Abflusses in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt (BFH 191, 274 aaO). Das gilt auch für die Auskehrung an den ArbG. Es handelt sich in diesem Fall um > Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG. Sie können auch dann nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn sie sich wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr 3 EStG steuerlich nicht auswirken (BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019). Zum Anspruch des ArbG auf das Schmiergeld vgl Straube, DB 2008, 1744.

II. Abzug beim Leistenden

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Schmiergeld, das ein ArbN zahlt, kann für ihn zu Werbungskosten führen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Ausgaben zur Förderung des Berufs gemacht werden (> Werbungskosten Rz 28 ff); bestehende Abzugsverbote sind zu beachten (> Rz 5 ff). Schmiergeldzahlungen beim Grenzübertritt, die geleistet werden, um ohne Schikanen ein- und ausreisen zu können, sind als Reisenebenkosten zu behandeln (> Reisekosten Rz 125). Ist die Reise dem beruflichen Bereich zuzuordnen, sind die Schmiergelder, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, deshalb als WK anzusetzen (BFH/NV 1991, 151). Zahlen ArbN Schmiergelder, zB um einen bestimmten Arbeitsplatz zu erlangen, so sind das ebenfalls WK (> Bewerbung). Das gilt auch dann, wenn dies gegen den Willen des ArbG geschieht.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder, die ein ArbN für seinen ArbG ausgibt, können ihm als durchlaufende Gelder/Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) steuerfrei erstattet werden. Das setzt allerdings den Nachweis der Ausgaben gegenüber dem ArbG voraus (> Auslagenersatz; vgl BFH 104, 502 = BStBl 1972 II, 442).

C. Abzugsverbote

I. Abzugsverbot nach der Abgabenordnung

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steht zunächst fest, dass die Aufwendungen für den Leistenden WK/BA sind (BFH/NV 2005, 2161), so wird der Abzug von Schmiergeldern als WK/BA versagt, wenn der ArbN/Geber nicht auf Verlangen des FA oder des FG (vgl EFG 1999, 634) den Empfänger namhaft macht (§ 160 AO). Der Abzug wird ausnahmsweise nur zum Teil versagt, wenn die Steuerbelastung bei dem oder den Empfängern eindeutig geringer als die des Leistenden ist. Sinn dieser Regel...

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