1. Kurzfristige Beschäftigung

 

Rz. 30

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für eine zeitlich geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (> Rz 3) wurde die Abgabenerhebung zwischen > Sozialversicherung und Steuerrecht nicht vereinheitlicht. Der für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende § 40a Abs 2 EStG – Entsprechendes gilt für § 40a Abs 2a EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff) – ist nicht anwendbar; deshalb gilt hierfür nicht die einheitliche Pauschsteuer von 2 % bzw 20 % des Arbeitsentgelts. Hier kann aber die LSt ggf nach § 40a Abs 1 EStG mit 25 % des Arbeitslohns pauschaliert werden (zuzüglich SolZ und KiSt). Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Außerdem ist die Arbeitslohngrenze von 15 EUR pro Stunde einzuhalten (vgl § 40a Abs 4 Nr 1 EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff.

2. Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

 

Rz. 31

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist § 40a Abs 2 und 2a EStG nicht anwendbar; § 40a Abs 3 EStG ist insoweit lex specialis (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff). Für die SozVers kann das Arbeitsentgelt bis zu 450 EUR monatlich aber eine geringfügige Beschäftigung sein, für die der ArbG nur Pauschalbeiträge gemäß § 168 Abs 1 Nr 1b oder § 172 Abs 3 SGB VI, § 249b SGB V entrichten muss (> Rz 1).

 

Rz. 32

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge